Nach jahrelangem Ringen

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Kabinett beschließt neue Arbeitsstättenverordnung

 

Die Bundesregierung hat am Mittwoch nach jahrelanger Kontroverse eine Neufassung der Arbeitsstättenverordnung ArbStättV beschlossen. Mit ihr sollen die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz geschützt werden.

 

Die derzeit geltende Regelung würde damit „an die sich verändernde Arbeitswelt angepasst“, teilte das Bundesarbeitsministerium mit.

Die neue Verordnung enthält nun unter anderem auch Vorschriften zur Computer-Heimarbeit und zur Möglichkeit, aus den Arbeitsräumen Blickkontakt mit der Außenwelt aufzunehmen. Zwischenzeitlich beabsichtigte, aber harsch kritisierte Passagen fehlen in der nun beschlossenen Version.

Die durch die Schaffung der Telearbeitsplätze entstandenen „Rechtlichen Unklarheiten“, soll die Novelle durch neue Festlegungen beseitigen, erklärte das Arbeitsministerium. Nicht jedoch ohne auf die „selbstverständlich“ vorgesehenen Ausnahmen hinzuweisen und  klar zu stellen, „dass beruflich bedingte mobile Arbeit, etwa die gelegentliche Tätigkeit am Laptop während einer Zugfahrt, nicht von den Vorschriften betroffen ist.“

Eine „praxisgerechte Konkretisierung“ erfahren die Vorschriften zu den Arbeitsschutzunterweisungen. Diese müssen Arbeitgeber zwar schon jetzt sicherstellen, allerdings fehlten bislang detailliertere Anforderungen an die inhaltliche Gestaltung. Nun gibt es Hinweise, worüber genau die Beschäftigten informiert werden müssen – etwa Fluchtwege und Möglichkeiten der Ersten Hilfe.

Daneben legt die neue Verordnung fest, dass Arbeitsräume und große Sozialräume eine „Sichtverbindung nach außen“ und Tageslichteinfall haben müssen – und listet auch hier zugleich Ausnahmen auf. So sollten „Missverständnisse und Unklarheiten“ vermieden werden, erklärte das Ministerium. Wenn „die baulichen oder betrieblichen“ Gelegenheiten eine Sichtverbindung nach draußen nicht zuließen, sei diese auch nicht vorgeschrieben. Das soll zum Beispiel Angestellte an Flughäfen oder in Einkaufszentren betreffen

Neu in die ArbStättV aufgenommen wurde die Klarstellung, dass bei der Beurteilung von Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht nur körperliche, sondern auch psychische Belastungen berücksichtigt werden müssen. Äußere Faktoren dafür können etwa schlechte Beleuchtung oder Lärm sein.

Die letzten Veränderungen an der ArbStättV erfolgten im Jahr 2010. Bereits seit 2012 wurde die nun beschlossene Novelle verhandelt. Im Oktober 2014 gab es einen ersten Kabinettsbeschluss, dieser löste diverse Änderungswünsche des Bundesrates aus. Die aus den Beratungen resultierende Fassung löste wiederum heftige Kritik insbesondere von der Arbeitgeber-Seite aus.

Besonderer Stein des Anstoßes war die auf Initiative des Bundesland Sachsen aufgenommene Forderung nach einer abschließbaren Kleiderablage oder einem abschließbaren Fach für Arbeitnehmer. In der nun beschlossenen Fassung wird nach Angaben aus Ministeriumskreisen lediglich eine Kleiderablage vorgesehen, sofern den Mitarbeitern keine Umkleideräume zur Verfügung stehen. Abschließbar müsse diese Ablage aber nicht sein.

Die neue Verordnung soll laut Bundesarbeitsministerium „zügig“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Am Tag danach wird sie in Kraft treten.

 

Näheres siehe auch in der Presseerklärung der Bundesregierung         >> hier