Corona-Arbeitsschutzverordnung ab 01.07. aktualisiert

Die Bundesregierung hat am 23.06.2021 die Corona-Arbeitsschutzverordnung angepasst. Damit gelten ab dem 01.07.2021 andere Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz, als noch in der ersten Jahreshälfte. Die Gewerkschaft ver.di informiert über die Regelungen in der sopoaktuell, Ausgabe 314.

Weggefallen ist zum Beispiel die Verpflichtung, betriebsbedingte Zusammenkünfte auf ein betriebsnotwendiges Minimum zu beschränken. Ebenso aufgehoben ist dann auch die 10 m²-Regel pro Person bei gleichzeitiger Raumnutzung durch mehrere Personen. Des Weiteren ist der Arbeitgeber nicht mehr direkt verpflichtet, in größeren Betrieben (mehr als 10 Mitarbeitende), die Mitarbeitenden in feste Teams einzuteilen.

Ein großer Teil der Regeln gilt weiter – eine Regel ist neu

Trotz der Anpassung aufgrund der aktuell eher entspannten Pandemielage gelten viele Regeln der Corona-Arbeitsschutzverordnung unverändert fort. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Hygienekonzeptes, zur Maskenpflicht wo Abstände nicht eingehalten werden können, zum Testangebot für Mitarbeitende und zur Reduzierung betrieblicher Personenkontakte bestehen unverändert fort.

Neu ist hingegen die Tatsache, dass der Arbeitgeber das Testangebot einstellen kann, wenn er durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Mitarbeitenden realisieren kann. In der betrieblichen Praxis insbesondere in den Betrieben der Sozialbranche dürfte dies jedoch schwierig zu realisieren sein. Daher sollte an den bisherigen Schutzmaßnahmen weiter festgehalten werden.

Homeoffice-Pflicht entfällt – außer es gibt Vereinbarungen dazu

Die Verpflichtung, den Mitarbeitenden Homeoffice anzubieten, war zuletzt nicht in der Corona-Arbeitsschutzverordnung, sondern direkt im Infektionsschutzgesetz verankert. Diese Verpflichtung läuft nun auch zum 30.06.2021 aus und wurde auch nicht wieder in die Corona-Arbeitsschutzverordnung übernommen. Das bedeutet, dass Mitarbeitende die bisher im Homeoffice waren, ab 01.07.2021 wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren müssen.

Die einzige Ausnahme sind die Einrichtungen, in denen es bestehende Dienstvereinbarungen zum Thema Homeoffice (manchmal auch „Mobiles Arbeiten“ oder „Ortsungebundenes Arbeiten“ genannt) gibt.

Bildrechte:

  • Corona-Arbschverordnung: Rainer Sturm / pixelio.de