Aufwertung durch TV DN – Besitzstandszulage bleibt erhalten

Wegen der zum 01.01.2018 in Kraft getretenen Änderung des TV DN sind HeilerziehungspflegerInnen und ErzieherInnen aufgrund der erstmaligen Erwähnung in den Richtbeispielen der Entgeltgruppe E 8 in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Bislang galt es nur für solche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf besonders anspruchsvollen Arbeitsplätzen eingesetzt wurden, z.B. in der stationären Eingliederungshilfe. Diese Tarifänderung führt nun in vielen Fällen zu einer höheren Eingruppierung.

Berücksichtigung der Besitzstandszulage

Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrer Einrichtung bereits vor Inkrafttreten des TV DN oder der Vorläufer, nämlich die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation (AVR-K) tätig waren, steht diesen möglicherweise noch eine Besitzstandszulage zur Sicherung ihrer früheren Vergütung zu. Der Tarifvertrag sieht in Abschnitt E vor, dass die Besitzstandszulage entfällt, wenn der Arbeitnehmer auf einen höher bewerteten Arbeitsplatz wechselt. Von Arbeitgeberseite wird gelegentlich die Auffassung vertreten, dass aus diesem Grunde Erzieherinnen und Erzieher bzw. HeilerziehungspflegerInnen, die zum 01.01.2018 von Entgeltgruppe E 7 in die Entgeltgruppe E 8 höher gestuft werden, keinen Anspruch mehr auf die Besitzstandszulage haben. Diese Auffassung ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages falsch. Denn die durch den Tarifvertrag vorgenommene höhere Bewertung führt nicht zu einem Wechsel des Arbeitsplatzes. Vielmehr wird der bisherige Arbeitsplatz aufgrund der Tarifeinigung höher bewertet. Die daraus resultierende höhere Vergütung ist von den Tarifparteien gewollt und führt nicht zu einem Wegfall oder einer Kürzung der Besitzstandszulage.

Die jetzt von den Tarifparteien vereinbarte höhere Bewertung erleichtert auch die Mobilität innerhalb eines Betriebes. Während in der Vergangenheit ErzieherInnen oder HeilerziehungspflegerInnen bei einem Wechsel von der Tätigkeit z.B. in der Tagesförderstätte (Entgeltgruppe E 7) in eine Wohngruppe (Entgeltgruppe E8 ) ihre Besitzstandszulage verloren, werden sie diese bei einem Wechsel nach dem 01.01.2018 behalten. Denn sie wechseln nicht auf einen höher bewerteten sondern auf einen gleichbewerteten Arbeitsplatz.

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