Die niedersächsischen Kirchen planen die Übernahme des MVG.EKD an Stelle des MVG-K, das in den meisten diakonischen Einrichtungen in Niedersachsen zur Zeit noch gilt. Das MVG.EKD soll im Herbst erneuert werden.
Zwei Regelungen sind uns dabei besonders wichtig:
1. Streichung der sogenannten ACK-Klausel:
Nicht-Kirchenmitglieder dürfen zwar arbeiten, aber nicht in die MAV gewählt werden.
Auf Grund des „Fachkräftemangels“ fehlt qualifiziertes Personal mit Kirchenzugehörigkeit, es entstehen neue Angebote, z. B. im Bereich der Hilfen für geflüchtete Menschen ohne christlichen Hintergrund etc. (Näheres zu den kirchlichen Sonderrechten siehe auch ver.di Broschüre Abschalten: jetzt! >> hier)
Auf diese Entwicklung hat die Evangelische Kirche reagiert. Es wird nicht mehr gefordert, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Mitglied einer christlichen Kirche sein müssen. Wenn sie aber für die Mitarbeitervertretung (MAV) kandidieren wollen, müssen sie in einer christlichen Kirche Mitglied sein. Diese Regelung ist im höchsten Maße ungerecht, inkonsequent und schließt in manchen Bereichen einen Großteil der Beschäftigten von der Wahl in die MAV aus. Auf diesen nicht länger hinzunehmenden Umstand wollen wir die Mitglieder der EKD Synode, die über die Änderungen im MVG.EKD befinden, mit Nachdruck hinweisen. Zu diesem Zweck sollen die bundesweit gesammelten Unterschriftenlisten übergeben werden.
Unterschriftenliste ACK-Klausel zum Download >>
2. Das Mitbestimmungsverfahren benachteiligt die MAV im Vergleich zu Betriebs- und Personalräten erheblich, weil es keine Einigungsstelle gibt.
Regt der Betriebsrat z. B. eine Änderung der Arbeitszeit an, muss sich der Arbeitgeber damit ernsthaft auseinandersetzen. Es müssen im Betrieb Verhandlungen geführt werden, bis es einen tragfähigen Kompromiss gibt. Ansonsten entscheidet eine betriebliche Einigungsstelle, die dann eine verbindliche Regelung trifft. Diese „Drohung“ der Einigungsstelle führt zu einem großen Einigungswillen im Betrieb. Einigungsstellen werden sehr selten angerufen, sie entfalten ihre Wirksamkeit schon durch ihre bloße Existenz.
Schlägt hingegen eine Mitarbeitervertretung solche Regelungen vor, kann sich der Dienstgeber Verhandlungen einfach entziehen. Die Mitarbeitervertretung kann auch keine Verhandlungen erzwingen. Es kommt zu keinem Kompromiss, weil der Einigungsdruck einer Einigungsstelle schlicht fehlt.
Unterschriftenliste Einigungsstelle zum Download >>
Bitte beteiligt Euch an der Unterschriftenaktion. Wir haben die Chance wesentliche Verbesserungen im MVG zu erreichen, wenn möglichst viele Unterschriften zusammen kommen.
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