MAV Wahlen

Mitarbeitervertretungen 

„In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitervertretungen zu bilden.“

So steht es im Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in § 5 Abs.1. Danach sind die Mitarbeitervertretungen in freien und geheimen Wahlen in einem gesetzlichen Wahlzeitraum alle 4 Jahre zu wählen. Die Neuwahlen stehen 2025 an. Durch die Änderung des MVG-EKD gibt es für die Neuwahlen folgende Veränderungen:

  • für die Zustimmung zur Wahl einer gemeinsamen Mitarbeitervertretung gem. § 5 Abs.2 MVG-EKD wird die jeweilige Mehrheit der in den Mitarbeiterversammlungen anwesenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen benötigt,
  • in § 10 Abs. 2 ist der Buchstabe e gestrichen worden,
  • eingefügt wurde in § 8 der Absatz 1a: Stehen nicht ausreichend Wahlbewerber und Wahlbewerberinnen zur Verfügung, besteht die Mitarbeitervertretung für die Dauer der nächsten Amtszeit mit der Zahl von Mitgliedern des nächstniedrigeren Staffelwertes nach Absatz 1. Eine Nachwahl ist in den ersten drei Jahren der Amtszeit möglich,
  • Wahlberechtigt gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 sind jetzt auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in Elternzeit befinden.
Mitarbeitervertretungsgesetz MVG-EKD>> download im pdf-Format
Wahlordnung (Stand Dezember 2021) zum MVGEKD>> download im pdf-Format
Wahlordnung mit Erläuterung     >> download im pdf Format
Das vereinfachte Wahlverfahren
(für Einrichtungen bis 100 Mitarbeiter:innen)
>> download im pdf Format
Wahlkalender (Checkliste) >> download im pdf Format
Wahlausschreiben>> download im Word Format
Wahlausschreiben nur Briefwahl gem.§ 9 Abs.1aWO >> download im Word Format
Musterbriefe / Vorlagen >> zur Übersicht