Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 16.03.18
„Kündigung wegen Austritt aus der Kirche“
Die 1953 geborene Klägerin ist seit 1991 für den Beklagten tätig, der eine Einrichtung der evangelischen Kirche betreibt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland Anwendung. Nach § 36 der Arbeitsvertragsrichtlinien liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung insbesondere bei groben Achtungsverletzungen gegenüber der Kirche, ihrer Diakonie oder bei Austritt aus der Kirche vor. Die Klägerin war zuletzt mit Verwaltungs- und Rezeptionstätigkeiten beschäftigt. Im Laufe des Jahres 2017 trat sie aus der Kirche aus. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis hierauf mit Schreiben vom 11.07.2017 fristlos.
Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten beendet wurde. Der Austritt aus der Kirche könne bei der Beschäftigung bei einem kirchlichen Arbeitgeber zwar zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. In der Regel sei jedoch eine außerordentliche fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt, wenn keine besonderen Umstände vorgetragen sind. Solche lägen nicht vor, weil die Klägerin nicht verkündigungsnah eingesetzt gewesen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis langjährig bestehe und am 31.08.2018 ohnehin altersbedingt enden würde.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 7.11.2017 hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht verhandelt über die Berufung unter dem Aktenzeichen 12 Sa 1258/17 am Montag, den 09.04.2018, 10:00 Uhr.