EuGH Urteil kontra BVerfG

Kündigung wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein

Nachdem alle (5) bundesdeutschen Instanzen mit dem Fall, des wegen Wiederheirat gekündigten, katholischen Chefarztes des St.-Vinzenz-Krankenhaus in Düsseldorf befasst waren, hat nun der EuGH geurteilt. Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die Kündigung eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen könne.

„Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“, führte der EuGH in seiner Begründung aus.

 

Mit dieser Entscheidung findet der nun seit über 9 Jahren geführte Rechtsstreit seinen vorläufigen Höhepunkt. Bereits 2011 schien mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu Gunsten des Chefarztes der Fall erledigt zu sein. Doch der katholische Träger legte Verfassungsbeschwerde ein und zog vor das Bundesverfassungsgericht.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hob 2014 das Urteil des BAG zugunsten der katholischen Kirche auf und verwies mit der Begründung, die obersten Arbeitsrichter hätten die Sonderrolle der Kirchen nicht genügend berücksichtigt, zurück an das BAG.
Dieses nahm die „Zurechtweisung“ durch das BVerfG nicht klaglos hin und ergab sich nicht in sein Schicksal, sondern leitete eine Anfrage beim EuGH zur Europarechtskonformität, der nach Ansicht des BAG zu weitreichenden Auslegung der kirchlichen Sonderregelungen durch das BVerfG, ein.

Die Luxemburger Richter stellten nun fest, dass die Kündigung eine verbotene Diskriminierung aufgrund der Religion darstellen könne. Diese Entscheidung könnte womöglich weitreichende Folgen für das kirchliche Arbeitsrecht haben.
Zunächst ist erneut das Bundesarbeitsgericht am Zuge, es hat die Entscheidung des EuGHs in deutsches Recht umzusetzen. Nach dem bisherigen Verlauf des Rechtstreits erscheint es durchaus möglich, dass dem neuerlichen Spruch der obersten Arbeitsrichter nochmal das Bundesverfassungsgericht angerufen wird. Dann könnte es endgültig zu einer offenkundigen Diskrepanz zwischen der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs kommen.

 

Urteil des Europäischen Gerichtshofs  AZ: C – 68/ 17 IR/JQ        >> hier

Pressemitteilung des EuGH      >> hier

 
 

 

 

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