Der Mitarbeitervertretung stehen im Rahmen ihrer Aufgaben eine Vielzahl an Mitbestimmungsrechten zu. Die schiere Menge der Fälle kann, je nach Größe und Arbeitsweise des Gremiums, durchaus sehr herausfordernd sein. Nun hat der Kirchengerichtshof festgestellt: ein Verzicht auf Mitbestimmungsrechte ist nicht möglich.
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