Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen
in den Diakonischen Werken in Niedersachsen (agmav)
§ 1 Name und Zweck
(1) Die Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen beim Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen und beim Diakonischen Werk Oldenburg bilden gemäß § 54 MVG-EKD i.V.m. § 6 MVG-EKD-AnwG die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der Diakonischen Werke in Niedersachsen (agmav).
(2) Die agmav verfolgt den Zweck, die Mitarbeitervertretungen der Diakonischen Werke in Niedersachsen im Rahmen der Gesetze zu beraten und deren Interessen zu vertreten.
§ 2 Aufgaben der agmav
(1) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- die Beratung, Information und Unterstützung der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz sowie die Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitervertretungen im Bereich der Diakonischen Werke in Niedersachsen mit dem Ziel einer gemeinsamen Willensbildung;
- die Herstellung des Einvernehmens mit den zuständigen Organen der Diakonischen Werke zur Berufung der Vorsitzenden der Kirchengerichte und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer (§§ 55 lit. e, 57 i.V.m. § 3 Abs. 5 MVG-Gerichtsgesetz);
- die Abgabe von Stellungnahmen und Anträgen zu Neuregelungen, Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsrechts in Kirche und Diakonie;
- die Durchführung und die Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen. Hierzu ist der Verein ‚Diakonische Arbeitnehmerinitiative‘ e.V. (dia e.V.) gegründet worden, mit dem die agmav organisatorisch verbunden ist.
(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere konkrete Aufgaben im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a übernommen werden.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder der agmav sind alle Mitarbeitervertretungen von Einrichtungen, die einem Diakonischen Werk angeschlossen sind und einen Betrieb mit eigener Mitarbeitervertretung in Niedersachsen betreiben. Gesamtmitarbeitervertretungen und Verbundmitarbeitervertretungen können nicht Mitglied sein.
§ 4 Organe
Organe der agmav sind:
- die Vollversammlung
- die Regionalversammlungen
- der Vorstand
§ 5 Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von der bzw. dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes in Textform einberufen. Die Vollversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 25 Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden.
(2) Die Vollversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes eröffnet. Die Vollversammlung benennt zu Beginn der Versammlung durch offene Abstimmung eine Versammlungsleitung.
(3) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist.
(4) In der Vollversammlung haben Mitglieder mit
- bis zu drei Mitarbeitervertretern eine Stimme,
- fünf Mitarbeitervertretern zwei Stimmen,
- sieben bis fünfzehn Mitarbeitervertretern drei Stimmen,
- mehr als fünfzehn Mitarbeitervertretern fünf Stimmen.
Das Stimmrecht ist für jede Stimme durch Delegierte wahrzunehmen, wobei jede/r Delegierte nur eine Stimme hat.
(5) Die Vollversammlung beschließt:
- über Anträge mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten;
- mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, über Satzungsänderungen und die Auflösung der agmav. Der Beschluss über die Auflösung der agmav ist nur von einer eigens hierfür einberufenen Vollversammlung möglich.
(6) Antragsberechtigt sind die Mitglieder gem. § 3 dieser Satzung sowie die Regionalversammlungen und der Vorstand.
(7) Über den Verlauf der Vollversammlung sowie deren Beschlüsse sind die Mitglieder zu unterrichten.
(8) Anträge sind schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden der agmav einzureichen. Anträge, die bis vier Wochen vor einer Vollversammlung bei der bzw. dem Vorsitzenden eingegangen sind, sind auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu nehmen. Die Vollversammlung kann abweichende Fristen durch Beschluss festlegen.
(9) Aus der Vollversammlung heraus können Initiativanträge gestellt werden. Diese bedürfen vor Aufnahme in die Tagesordnung, der Unterstützung von 20 Stimmberechtigten. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 6 Aufgaben der Vollversammlung
Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
- Die Entgegennahme des Vorstandsberichts,
- Diskussion und Beschlussfassung über Anträge,
- Bekanntgabe der Mitglieder des Vorstandes der agmav gemäß § 10,
- Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Kirchengerichte gemäß § 13,
- Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Die Beschlussfassung über die Auflösung der agmav
§ 7 Regionen
Es werden folgende Regionen gebildet:
1. Nord-West mit den Landkreisen und kreisfreien Städten:
Ammerland
Aurich
Bremerhaven
Cloppenburg
Cuxhaven
Delmenhorst
Diepholz Emden
Emsland
Friesland
Grafschaft Bentheim
Leer
Nienburg
Oldenburg
Osnabrück
Vechta
Wesermarsch
Wilhelmshaven
Wittmund
2. Nord-Ost mit den Landkreisen, kreisfreien Städten und Regionen:
Celle
Gifhorn
Hannover
Harburg
Lüchow-Dannenberg
Lüneburg
Osterholz-Scharmbeck
Rotenburg (Wümme)
Heidekreis
Schaumburg
Stade
Uelzen
Verden
3. Süd mit den Landkreisen und kreisfreien Städten:
Braunschweig
Goslar
Göttingen
Hameln-Pyrmont
Helmstedt
Hildesheim
Holzminden
Northeim
Osterode
Peine
Salzgitter
Wolfenbüttel
Wolfsburg
Sind Mitarbeitervertretungen für Teileinrichtungen in mehreren Regionen zuständig, gehören sie der Region an, in der die meisten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt sind.
§ 8 Regionalversammlungen
(1) Die Regionalversammlung ist die Versammlung der in einer Region gem. § 7 bestehenden Mitarbeitervertretungen.
(2) Für das Stimmrecht gilt § 5 Abs. 4.
(3) Die Regionalversammlung dient dem Erfahrungsaustausch und der Willensbildung der agmav in der jeweiligen Region. Die Regionalversammlung kann Anträge an die Vollversammlung und an den Vorstand stellen. Die Regionalversammlung ist nach Erforderlichkeit vom Vorstand der agmav unter Angabe der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Für die Einladung gilt § 5 Abs. 1.
(4) Sie ist außerdem innerhalb von zwei Monaten einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder der Region dies unter Angabe des zu beratenden Gegenstandes verlangen.
(5) Die Regionalversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder für den Vorstand der agmav.
(6) Über den Verlauf und die Beschlüsse der Regionalversammlung sind die Mitglieder der Region zu unterrichten.
§ 9 Wahl des Vorstandes der agmav
(1) Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Neuwahl der Mitarbeitervertretungen gem. § 15 MVG-EKD, in der die Mitarbeitervertretungen beim Diakonischen Werk evangelischer Kirchen in Niedersachsen gewählt werden, werden die Wahlen zum Vorstand eingeleitet. Der Vorstand besteht aus 18 Personen, die in den Regionalversammlungen gewählt und in der Vollversammlung bekannt gegeben werden. In jeder Regionalversammlung sind 6 Personen zu wählen.
(2) Die Wahlausschreibung zur Wahl in den Regionalversammlungen erfolgt mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin. Wahlvorschläge sind schriftlich bis spätestens vier Wochen vor der Wahl eingehend bei der bzw. dem Vorsitzenden der agmav einzureichen. Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder gem. § 7 der Satzung der jeweiligen Region und der Vorstand. Es sollten doppelt so viele Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zur Verfügung stehen, wie Kandidatinnen und Kandidaten zu wählen sind.
(3) Die Vorgeschlagenen müssen Mitglieder von Mitarbeitervertretungen sein.
(4) Der Einladung ist die Liste der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber der jeweiligen Region beizufügen.
(5) Für die Durchführung der Wahl bestellt die Regionalversammlung mittels offener Abstimmung einen Wahlvorstand. Dieser besteht aus mindestens drei Personen. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber dürfen nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(6) Der Wahlvorstand prüft die Ordnungsmäßigkeit der Wahlvorschläge und die Wählbarkeit der Vorgeschlagenen.
(7) Der Wahlvorstand führt vor der Wahl eine Befragung der Vorgeschlagenen durch.
(8) Die Wahlen werden in einem Wahlgang in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit der nicht gewählten Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber findet zur Festlegung der Reihenfolge der Nachrückerinnen und Nachrücker jeweils eine Stichwahl statt.
(9) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis in der Regionalversammlung fest.
(10) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so rückt diejenige Person aus der entsprechenden Regionalversammlung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrigere Stimmenzahl erreicht hat. Steht in der entsendenden Regionalversammlung kein Nachrücker zur Verfügung, so rückt die Person einer anderen Regionalversammlung nach, die die meisten Stimmen erhalten hat; bei Stimmengleichheit rückt diejenige nach, die den höheren Stimmenanteil erreicht hat.
(11) Steht für ein ausgeschiedenes Mitglied des Vorstandes kein Nachrücker aus der entsendenden oder einer anderen Regionalversammlung zur Verfügung, ist eine Nachwahl durchzuführen. Die Absätze 2 bis 8 gelten entsprechend.
§ 10 Bekanntgabe der Mitglieder des agmav-Vorstandes
(1) Spätestens 8 Wochen nach den Vorstandswahlen in den Regionalversammlungen findet die Vollversammlung zur Bekanntgabe der Mitglieder des Vorstandes der agmav statt.
(2) Die Wahlvorstände der Regionalversammlungen oder von ihnen Beauftragte geben die gewählten Mitglieder für den Vorstand der agmav bekannt. Diese stellen sich der Vollversammlung vor.
(3) Sollte für eine oder mehrere Regionen in den Regionalversammlungen nicht die erforderliche Anzahl von sechs Vorstandsmitgliedern gewählt worden sein, werden diese Plätze von den Nachrückerinnen und Nachrückern gem. § 9 Abs. 8 eingenommen. Sie rücken in der Reihenfolge ihrer Stimmergebnisse nach. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, rückt die Nachrückerin bzw. der Nachrücker mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl der jeweiligen Region nach. Ist diese Liste erschöpft, so gilt Abs. 3 entsprechend.
(5) Stehen nach Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder und nach erfolglosen Nachwahlen keine Nachrückerinnen und Nachrücker mehr zur Verfügung und sind weniger als 15 Mitglieder im Vorstand verblieben, so sind Neuwahlen durchzuführen. Es sei denn, dass die Wahlperiode in weniger als einem Jahr endet. Der so neu gewählte Vorstand ist bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Amt.
(6) Im Übrigen gelten die Wahlvorschriften gem. MVG-EKD.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre, Wiederbenennung und Wiederwahl sind zulässig.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- vorgezogene Neuwahlen,
- Ausscheiden aus der Mitarbeitervertretung,
- Niederlegung des Amtes.
(5) Unbeschadet des Abs. 4 haben die Vorstandsmitglieder nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte bis zur Übernahme durch den neu gewählten Vorstand weiterzuführen.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens sechsmal jährlich, zusammen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(7) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse enthält.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die Durchführung der Aufgaben nach § 2. Jedes Vorstandsmitglied soll Fortbildungswochen als Praxisteamer:in begleiten.
(2) Der Vorstand sorgt für die laufende Information aller Mitglieder und nimmt Anregungen und Anträge entgegen.
(3) Der Vorstand kann Anträge an die Vollversammlung und die Regionalversammlungen stellen und ist verpflichtet, die von Mitgliedern gestellten Anträge an die zuständigen Organe weiterzuleiten.
(4) Der Vorstand benennt aus seiner Mitte Mitglieder für den Verein ‚Diakonische Arbeitnehmerinitiative‘ (dia e.V.).
(5) Der Vorstand kann Mitglieder für die Aufsichtsräte der Diakonischen Werke benennen, soweit diese eine Beteiligung der agmav vorsehen.
§ 13 Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer der Kirchengerichte
Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Kirchengerichte gemäß § 57 MVG-EKD i.V.m. § 3 Abs. 5 MVG-Gerichtsgesetz werden von der Vollversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Näheres beschließt die Vollversammlung jeweils vor der Wahl. Die Amtszeit ist die gesetzliche Amtszeit der Kirchengerichte gem. § 3 Abs. 9 MVG-Gerichtsgesetz (6 Jahre).
§ 14 Arbeitskreise
Zur Förderung der Sachdiskussion und zur Verbesserung des Informationsaustausches, sowie zur Erarbeitung strategischer Positionen und daraus folgend von Anträgen werden Arbeitskreise gebildet.
Derzeit bestehen folgende Arbeitskreise:
- Altenhilfe
- Eingliederungshilfe und Inklusionsdienste
- Jugendhilfe
- Kindertagesstätten
- Krankenhaus
- Sozialberatende Dienste
- Vorsitz und Stellvertretung
Der Vorstand kann durch Beschluss weitere Arbeitskreise einrichten oder bestehende Arbeitskreise auflösen.
§ 15 Zusammenarbeit mit Gewerkschaften
(1) Die agmav arbeitet mit den Gewerkschaften zusammen, die Tarifverträge mit Geltung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Einrichtungen der Diakonie in Niedersachsen geschlossen haben.
(2) Der Vorstand gewährleistet den regelmäßigen Informationsaustausch mit den Gewerkschaften. Bei Bedarf kann ein Arbeitskreis gebildet werden, in dem Beauftragte der Gewerkschaften mit Mitgliedern des Vorstandes der agmav zusammenarbeiten.
§ 16 Finanzierung
Die agmav finanziert sich über die beteiligten Diakonischen Werke. Diese tragen die Kosten der laufenden Geschäftsführung und die Personalkosten für die freigestellten Vorstandsmitglieder.
§ 17 Austritt aus der agmav
(1) Verlangen die Mitarbeitervertretungen aus dem Bereich eines beteiligten Diakonischen Werkes den Austritt aus der agmav, so ist dies nur zu Beginn einer Wahlperiode möglich. Maßgebend ist die allgemeine Wahlzeit (§ 15 MVG-EKD) beim betreffenden Diakonischen Werk.
(2) Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder gem. § 3 beim betreffenden Diakonischen Werk. Der Beschluss muss auf einer Versammlung der Mitarbeitervertretungen des betreffenden Diakonischen Werkes gefasst werden, zu der der bzw. die Vorsitzende der agmav einlädt.
(3) Die Einladung hat zu erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Mitarbeitervertretungen aus dem Bereich des entsprechenden Diakonischen Werkes dies beantragen. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von sechs Wochen unter Nennung des Beratungsgegenstandes. Teilnahmeberechtigt sind nur Mitarbeitervertretungen des betreffenden Bereiches und der Vorstand.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung der agmav tritt am 01. März 2024 in Kraft. Zu demselben Zeitpunkt tritt die Satzung vom 1. Februar 2020 außer Kraft.