Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts:
Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftsdienst
Arbeitnehmer haben auch im Bereitschaftsdienst einen Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das hat am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht BAG entschieden. Geklagt hatte ein Rettungssanitäter aus Nordrhein Westfalen.
Vermeintlich gute Nachrichten vom Bundesarbeitsgericht für Hunderttausende Arbeitnehmer, die Bereitschaftsdienste leisten: Für die Stunden, in denen sie auf ihren Einsatz warten, haben sie Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Der gesetzliche Mindestlohn ist den Richtern des BAG zufolge für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden, sondern sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor.
Mindestlohn gilt, sobald sich Arbeitnehmer bereithalten müssen
Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was er unter Bereitschaftszeiten versteht: Mindestens 8,50 Euro pro Stunden müssten dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Dabei sei es unerheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt werde. Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland soll Anfang 2017 auf 8,84 Euro je Stunde steigen.
Rettungsassistent aus NRW forderte höhere Bezahlung
Geklagt hatte ein Rettungsassistent aus NRW, der in Zwölf-Stunden-Schichten an vier Tagen in der Woche arbeitet. Dabei fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an, die der Rettungsassistent mit der üblichen tariflichen Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde vergütet haben wollte. Die Vorinstanzen hatten seine Forderung nach einer höheren Bezahlung von Bereitschaftsstunden abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln ließ jedoch Revision beim Bundesarbeitsgericht zu.
Kläger steht keine Mehrvergütung zu
Die Richter sahen in seinem Fall die Vorgaben des Mindestlohngesetzes als erfüllt an. Er bezieht nach Angaben des Gerichts ein Bruttogehalt von rund 2.680 Euro monatlich, mit dem seine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie wöchentlich neun Bereitschaftsstunden abgedeckt werden. Bei insgesamt maximal 228 Stunden monatlich übersteige die Bezahlung den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro, erklärten die Richter.
Weihnachtsgeld kann zum Mindestlohn zählen
Dies ist das zweite Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts zum Mindestlohn. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter hatten Ende Mai zum ersten Mal zum Mindestlohngesetz entschieden, das seit eineinhalb Jahren gilt. Danach können Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen, um die gesetzliche Lohnuntergrenze zu erfüllen.