Befristung von Arbeitsverträgen auf sechs Jahre möglich
Durch tarifvertragliche Regelung dürfen Arbeitsverträge ohne konkreten Grund bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren wiederholt befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt urteilte am 26. Oktober, das entsprechende Kettenbefristungen bis zu neunmal möglich sind.
Danach dürfen jedoch aus Verfassungs- und EU-Rechtsgründen über diese Höchstdauer und Anzahl der Vertragsverlängerungen hinaus die Tarifvertragsparteien keine weiteren Befristungen vereinbaren.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist die Befristung von Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund eigentlich nur für maximal zwei Jahre möglich. Der Arbeitgeber darf in dieser Zeit den befristeten Arbeitsvertrag höchstens dreimal ohne konkreten Grund verlängern. Allerdings legt das Gesetz auch fest, dass Tarifparteien davon abweichend eigene Regelungen treffen können.
Im konkreten Fall hatte sich die Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie tarifvertraglich darauf geeinigt, dass Arbeitsverträge bis zu einer Gesamtdauer von höchstens fünf Jahren und höchstens fünfmalig hintereinander verlängert werden können.
Der Kläger, ein kaufmännischer Mitarbeiter eines Unternehmens der Energiewirtschaft hielt die Regelungen und damit auch die Befristung seines Arbeitsvertrages für unwirksam.
Doch vor dem BAG hatte er keinen Erfolg. Das Gesetz sehe vor, dass Tarifvertragsparteien eigene Regelungen zur Befristung ohne sachlichen Grund treffen könnten. Eine Höchstdauer werde nicht genannt. Dennoch seien den Kettenbefristungen damit nicht schrankenlos Tür und Tor geöffnet, so das BAG mit Verweis auf das Grundgesetz und dem EU-Recht.
Die Erfurter Richter setzten letztlich selbst das Limit für in Tarifverträgen vereinbarte Befristungen ohne sachlichen Grund. Danach dürfen die Tarifvertragsparteien in Tarifverträgen die gesetzlichen Grenzen für Befristungen um nicht mehr als das Dreifache überschreiten.
Quelle epd sozial
Näheres siehe auch in der BAG Pressemitteilung 58/2016 zum Verfahren Az.: 7 AZR 140/15 >> hier