Danach besteht kein Anspruch auf höheres Elterngeld wegen Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlung und die Inanspruchnahme der Mutterschutzzeit führt nicht zu längerem Elterngeldanspruch.
Die steuerlich als „sonstige Bezüge“ geltenden Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen dürfen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mitgezählt werden, so urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in seiner Entscheidung am 29. Juni. Diese Zahlungen führen also nicht zu einem höheren Elterngeld.
Geklagt hatte die Marketing-Managerin eines Getränkeherstellers. Die Berlinerin ging nach der Geburt ihrer Tochter 2014 in Elternzeit.
Ein Vierzehntel ihres vereinbarten Jahresgehalts erhielt sie jeweils im Mai und im November eines Jahres als Urlaubs- beziehungsweise Weihnachtsgeld.
Das Land Berlin berücksichtigte diese Zahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes jedoch nicht. Da nach Meinung des Bundeslandes nur wiederkehrende Löhne berücksichtigungsfähig seien.
Nach dem Gesetz können Eltern 67 Prozent ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes als Elterngeld erhaltenen. Die Höhe ist jedoch auf 1.800 Euro monatlich begrenzt.
Das BSG lehnte in seinem Urteil die Berücksichtigung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes ab. Nach dem Elterngeldgesetz blieben Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren als „sonstige Bezüge“ eingestuft werden, bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Es komme zudem auf regelmäßige laufende Zahlungen an.
Bundessozialgericht Az.: B 10 EG 5/16 R >> hier
Entscheidung II
Mutterschutzzeit führt nicht zu längerem Elterngeldanspruch
Auf die Elternzeit dürfen Mutterschutzzeiten nicht verlängernd angerechnet werden.
Das bedeutet: Nimmt eine Mutter nach einer Geburt den gesetzlichen Mutterschutz von acht Wochen in Anspruch, kann der in Elternzeit gehende Vater anschließend nicht bis zum 14. Lebensmonat des Kindes Elterngeld erhalten. So das BSG in einem weiteren Urteil vom 29. Juni.
Nach dem Gesetz kann ein Elternteil regulär bis zu zwölf Monate Elterngeld erhalten. Geht der andere Elternteil ebenfalls in Elternzeit, kann sich die Anspruchsdauer bis zum 14. Lebensmonat des Kindes erhöhen.
Im nun entschiedenen Fall nahm eine Frau aus Baden-Württemberg erst einmal ihre Mutterschutzzeit in Anspruch. Nach dem Mutterschutzgesetz können Frauen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und bis zu acht Wochen nach der Geburt in Mutterschutz gehen. Gesetzlich Krankenversicherte können dann von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld sowie einen Zuschuss von ihrem Arbeitgeber beantragen.
Nach dem Ende des Mutterschutzes nahm die Frau ihre Arbeit wieder auf. Ihr Mann ging ab dem dritten Lebensmonat des Kindes in Elternzeit. Er vertrat die Auffassung, dass sich die Anspruchsdauer auf Elterngeld auf 14 Monate erhöht habe, da die Mutterschutzzeiten nach der Geburt mitberücksichtigt werden müssten.
Vor dem BSG hatte der Vater jedoch keinen Erfolg. Nehme eine Frau Mutterschutzzeit, führe dies nicht dazu, dass sich der Elterngeldanspruch auf bis zu 14 Monate verlängert, urteilten die obersten Kasseler Sozialrichter.
Bundessozialgericht Az.: B 10 EG 6/16 R