Klinik muss Pflegepersonal vor Überlastung schützen
Das Pflegepersonal hat ein Recht auf „gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen“, so das Arbeitsgericht Kiel in einer aktuellen Entscheidung. Dies habe auch Vorrang vor dem Grundrecht auf unternehmerische Freiheit.
Mit dem am 23. August bekanntgegebenen Beschluss stellte das Arbeitsgericht fest, dass sollte eine Klinik der Pflicht, ihr Pflegepersonal vor dauerhafter Überlastung zu schützen nicht nachkommen, so kann eine Einigungsstelle eine Mindestbesetzung auf Stationen festlegen.
Dem vorliegenden Fall lag ein Konflikt zwischen dem Klinikbetreiber und dem Betriebsrat zugrunde. Die dauerhafte Arbeitsüberlastung des Pflegepersonals auf bestimmten Stationen hatte der Betriebsrat mehrfach gerügt. Eine nach Betriebsverfassungsgesetz vorgesehene Einigungsstelle sollte den Streit schlichten.
Auf der Grundlage drei eingeholter Gutachten wurde festgestellt, dass die physische und psychische Belastung der Beschäftigten auf einigen Stationen eine kritische Grenze erreicht habe. An Tagen mit besonders vielen Operationen sei die Belastungsgrenze „mit Wahrscheinlichkeit“ sogar überschritten.
Die eingerichtete Einigungsstelle legte schließlich fest, dass auf den Stationen eine Mindestbesetzung garantiert werden muss. Der Klinikbetreiber wollte dies Ergebnis nicht akzeptieren, ihm ging dieser Arbeitsschutz zu weit. Das Arbeitsgericht wurde angerufen.
Dies hielt den Einigungsspruch jedoch für wirksam. Der Arbeitgeber sei zur Prävention verpflichtet, das Pflegepersonal müsse vor Überlastung geschützt und Gesundheitsschäden bei konkreten Gefährdungen verhütet werden.
Kommt es zu keiner Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, darf eine Einigungsstelle durch Spruch Maßnahmen zum Gesundheitsschutz, wie die Vorhaltung einer Mindestbesetzung an Pflegepersonal festlegen.
Dies gelte zumindest dann, wenn keine starre Mindestbesetzung vorgeschrieben wird, sondern sich diese im Verhältnis zu den belegten Betten bemisst.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, gegen ihn kann Beschwerde eingelegt werden. Die Frist läuft noch.
Näheres sie Pressemitteilung des AG Kiel zum Az.: 7 BV 67c/16 >> hier
Zur Kampagnenseite >> hier
Bildrechte:
- soll_ist_voll_Klammerkarte: ver.di