BAG: Bestandsschutz für Tarifvertrag

Asklepios-Klinik an TVöD gebunden

 

Nach der Privatisierung von öffentlichen Krankenhäusern gelten für die Beschäftigten häufig weiter die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt urteilte am 30. August, dass ein privater Klinikbetreiber sich von den Tarifverträgen nur lösen könne, wenn er mit Zustimmung des Arbeitnehmers einen neuen Arbeitsvertrag vereinbare oder eine Änderungskündigung ausspreche. Eine Änderungskündigung müsse aber „sozial gerechtfertigt“ sein. Das ist der Fall, wenn etwa eine Schließung des Unternehmens droht.

Mit diesem Urteil wurde der 1986 von einer Stationshilfe angesträngte Rechtsstreit beendet. Die Klägerin war im kommunalen Krankenhaus im hessischen Langen-Seligenstadt beschäftigt. Für dieses galt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der Arbeitsvertrag enthielt eine Bezugnahme auf die jeweils aktuellen TVöD-Tarife.

Als das Krankenhaus privatisiert wurde, sollten die TVöD-Tarife nicht mehr gelten. Die Klinik gehört seit Mitte 2008 zum Asklepios-Klinikkonzern.

Das BAG legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vor. Dieser hatte mit Urteil vom 27. April 2017 keine Einwände, dass der TVöD weiter für die Alt-Beschäftigten gilt (AZ: C-680/15 und C-681/15).

Daraufhin entschied nun das BAG, dass für die klagende Stationshilfe weiterhin der jeweils aktuelle TVöD anzuwenden sei. Ein Betriebserwerber wie Asklepios könne allenfalls einen neuen Arbeitsvertrag vereinbaren oder – beispielsweise wegen wirtschaftlicher Zwänge – eine Änderungskündigung aussprechen.

BAG  Pressemitteilung  Az.: 4 AZR 95/14      >> hier