BAG Urteil:

Krankenpfleger steht Gehalt für Umkleidezeit zu

Pflegepersonal hat für die Zeit des An- und Ausziehens seiner Dienstkleidung Anspruch auf Vergütung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht BAG in Erfurt erneut entschieden. Geklagt hatte ein Krankenpfleger aus Niedersachsen. Sei die genaue Umkleidezeit nicht ermittelbar, könne sie für die Entlohnung geschätzt werden, entschieden die Richter.

Laut BAG handelt es sich beim An- und Ablegen „besonders auffälliger Dienstkleidung“ um vergütungspflichtige Arbeit. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt. Dann ist auch der Weg zur Umkleide als Arbeitszeit zu werten. Wenn die Dienstkleidung allerdings zu Hause angelegt werden kann und nicht besonders auffällig ist, entfällt der Vergütungsanspruch. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskleidung privat nutzen darf.vom

Näheres siehe Bericht des NDR vom 20.12.2017      >> hier

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