TV DN: Neue Stufenzuordnung und (Personal-) Fragebogen

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Ab 01.01.2018 gelten im TV DN neue Regeln für die Zuordnung zu den Entgeltstufen. Von der richtigen Zuordnung hängt ab, ob die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das ihnen zustehende Entgelt bekommen. Die Zuordnung hängt nicht nur von der Tätigkeit bei dem jeweiligen Arbeitgeber ab. Auch Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern können zu einer höheren Einstufung führen.

Deshalb brauchen die Arbeitgeber zusätzliche Informationen. Vor allem müssen anzurechnende Tätigkeiten nachgewiesen werden.

Deshalb ist es richtig, dass die Arbeitgeber die Beschäftigten nach solchen Tätigkeiten fragen.

Aber Vorsicht: Der Diakonische Dienstgeberverband Niedersachsen hat hierzu einen Fragebogen entwickelt und den Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. „Checkliste Stufenzuordnung für Mitarbeiter“ wird dieser Fragebogen genannt. Dieser wird nun ganz fleißig verwendet – jedoch meist ohne Beteiligung der Mitarbeitervertretung. Dabei ergibt sich aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG.K) ganz eindeutig, dass die Einführung und Anwendung von Personalfragebogen dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung unterliegen:

Und welche Bedeutung dieses Mitbestimmungsrecht hat, das zeigt sich gerade an diesem Fall. Denn der von dem DDN entwickelte Fragebogen begegnet erheblichen Bedenken.

Zum einen wird auch ausdrücklich nach „nicht relevanten Tätigkeiten“ gefragt. So kann man das nicht machen. Denn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können überhaupt nicht beurteilen, welche Tätigkeiten „relevant“ sind. Das würde voraussetzen, dass sie sich mit den Eingruppierungsmerkmalen des TV DN und vor allem den neuen Vorschriften zur Stufenzuordnung auskennen.

Keine Vorratsdatenspeicherung

Vor allem aber stellt die Frage nach „nicht relevanten“ Sachverhalten einen Verstoß gegen grundlegende Anforderungen des Datenschutzes dar. Nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit dürfen nur solche Daten erhoben und gespeichert werden, die auch wirklich benötigt werden. Auch hier gilt: keine Vorratsdatenspeicherung.

Zum anderen werden die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgefordert, nicht nur die Zeiten anzugeben, in denen sie keinen Lohn und auch keine Lohnersatzleistungen (Lohnfortzahlung) erhalten haben, sondern auch anzugeben, aus welchem Grund sie keinen Lohn erhalten haben. Das ist ein nicht akzeptabler Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Sie müssen damit u.U. sehr private Sachverhalte offenbaren, ohne dass es dafür eine Veranlassung gibt. Für die richtige Stufenzuordnung ist es ohne jegliche Bedeutung, warum jemand keinen Lohn und auch keine Lohnersatzleistung erhalten hat. Also liegt auch hier ein erheblicher Verstoß gegen die Gebote des Datenschutzes vor.

Der Fragebogen wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vorgelegt mit dem Hinweis, die Angaben seien für die richtige Lohnberechnung erforderlich. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wollen natürlich den ihnen zustehenden Lohn haben. Sie werden deshalb alle Fragen ohne Widerspruch beantworten. Deshalb ist es wichtig, dass die MAV reingrätscht und diesem Datenhunger entgegen tritt.

 


Bernhard Baumann-Czichon

Zum Autor:

Bernhard Baumann-Czichon
Rechtsanwalt – Fachanwalt für Arbeitsrecht

ist Herausgeber und verantwortlicher Redakteur von „Arbeitsrecht und Kirche“, der Zeitschrift für Mitarbeitervertretungen bei den Kirchen, der Diakonie und Caritas. In der aktuellen Ausgabe (4-2017) erklärt er ausführlich die Bedeutung eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes (6 AZR 161/16) zu Überstunden bei Teilzeitbeschäftigten in anderen Tarifbereichen als dem TVöD-K.

 


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Datenschutz für die Mitarbeitervertretung

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