Kirche darf Kirchenrecht brechen

Ansichten - Bundesarbeitsgericht
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat letzte Woche in einem Urteil bestätigt, dass kirchliche Arbeitgeber die Standards kirchlicher Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) unterschreiten können. Das staatliche Recht würde solche Abweichungen zulassen.

Mögliche Folgen und Strafen richten sich allein nach dem kirchlichen Recht. „Die verletzten kirchengesetzlichen Regelungen binden den kirchlichen Arbeitgeber nur im kirchlichen Rechtskreis. Er muss bei einer Nichtbeachtung kirchenrechtliche Konsequenzen befürchten und mit einer Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung zur Eingruppierung rechnen.“ so nachzulesen in einer BAG-Pressemeldung vom 24.05.2018.

Im Vorfeld hatte eine Diakonie-Mitarbeiterin aus Niedersachsen geklagt, da sie ihren Arbeitsvertrag in Teilen für sittenwidrig hielt.

Gibt es eine beiderseitige Tarifbindung, wie z. B. beim Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen, so wäre eine Überprüfung durch Arbeitsgerichte möglich. Der diakonische Arbeitgeberverband Niedersachsen ermöglicht ihren Mitgliedseinrichtungen aber auch – wie im konkreten Fall – die Anwendung der AVR der Diakonie Deutschland.

Die BAG-Pressemeldung finden Sie >>>hier

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