Entlassener Kirchenmusiker scheitert mit Klage

BVerfG-TafelDer wegen einer außerehelichen Beziehung gekündigte katholische Kirchenorganist Bernhard Schüth kann trotz seiner erfolgreichen Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht wieder zurück an seine Orgel. Seine Klage auf Wiedereinstellung habe das Bundesarbeitsgericht zu Recht wegen verpasster Fristen abgelehnt, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am 17. Mai veröffentlichten Beschluss.

Schüth war seit 1983 als Chorleiter und Organist in der katholischen Gemeinde St. Lambertus in Essen angestellt. Als die katholische Kirche erfuhr, dass der Kirchenmusiker eine außereheliche Beziehung unterhielt und seine Partnerin ein Kind von ihm erwartete, wurde er im März 1998 gekündigt.

Eine Kündigungsschutzklage wurde vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf abgewiesen. Auch eine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Der Menschenrechtsgerichtshof gab dem Kirchenmusiker jedoch recht. Die deutschen Gerichte hätten das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nicht ausreichend mit dem Recht des Kirchenmusikers auf ein Privat- und Familienleben abgewogen. Die Straßburger Richter sprachen ihm eine Entschädigung in Höhe von 40.000 Euro zu. >> siehe Meldung vom 23.09.2010

Daraufhin strengte der Kirchenmusiker einen Rechtsstreit an, um wieder eingestellt zu werden. Sowohl das Landes- als auch das Bundesarbeitsgericht lehnten dies ab. Das Gesetz sehe ein Wiederaufnahmeverfahren nach einem Erfolg vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zwar inzwischen vor – allerdings nur für Fälle, die ab dem 1. Januar 2007 rechtskräftig abgeschlossen wurden, so das Bundesarbeitsgericht. In dem Verfahren des Organisten habe das Landesarbeitsgericht Düsseldorf jedoch schon lange vor 2007 ein rechtskräftiges Urteil verkündet.

Das Bundesverfassungsgericht unterstützte nun die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Die Berufsfreiheit des Organisten werde zwar mit der gerügten Stichtagsregelung eingeschränkt; dies sei aber gerechtfertigt. Der Gesetzgeber dürfe zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einführen, „auch wenn jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt“, stellten die Verfassungsrichter fest.

Bundesverfassungsgericht Az.: >>  2 BvR 1488/14

 

Quelle: epd sozial