Bundesarbeitsgericht:
Umkleiden ist Arbeitszeit
Ordnet der Arbeitgeber an, die Arbeitskleidung im Betrieb anzulegen, zählt das Umkleiden zur Arbeitszeit. Er muss die Umkleidezeit auch ohne Anordnung gutschreiben, wenn es sich um auffällige oder stark verschmutzte Schutzkleidung handelt, deren Tragen dem Arbeitnehmer in der Öffentlichkeit nicht zumutbar ist.
Ein Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber, dem Betreiber einer Müllheizkraftwerkes, die Gutschrift von Umkleide- und innerbetrieblichen Wegezeiten auf seinem Arbeitszeitkonto.
Umkleiden praktisch nur im Betrieb möglich
Der Arbeitgeber hatte aus arbeitssicherheitstechnischen Gründen Arbeitskleidung vorgeschrieben, die auch im Werk an einer Stelle eingesammelt und dort gereinigt wurde. Der Arbeitnehmer wollte die Umkleidezeit und den innerbetrieblichen Weg zur Arbeitsstelle bezahlt bekommen, weil die Kleidung zu verschmutzt sei und er wegen eines auffälligen Firmenemblems auch nicht außerhalb des Geländes die Kleidung tragen wollte. Im Tarifvertrag gab es keine Regelungen, eine Betriebsvereinbarung hierzu bestand ebenfalls nicht. Die Gerichte gaben dem Arbeitnehmer Recht.
Zur weiteren Begründung siehe vollständigen Kommentar des DGB auf der Ratgeberseite der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb >> hier