Bundessozialgericht BSG:
Tariflöhne für häusliche Krankenpflege müssen refinanzierbar sein
Ambulante Pflegedienste müssen auch in der häuslichen Krankenpflege gezahlte Tariflöhne mit einkalkulieren können. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen unter Umständen Tariferhöhungen für Beschäftigte in der ambulanten Pflege finanzieren. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und auch klargemacht, unter welchen Bedingungen das zu erfolgen hat.
Werden die Tariflöhne auch tatsächlich gezahlt, können Krankenkassen höhere Vergütungssätze nicht mit dem Argument verweigern, dass eine Tariflohnerhöhung unwirtschaftlich ist und die Beitragsstabilität gefährdet wird, urteilte am 23. Juni 2016 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 3 KR 26/15 R und B 3 KR 25/15 R).
Allerdings sind dem Urteil zufolge zunächst die Pflegedienstanbieter gefordert. Sie müssen eine repräsentative Kostenstruktur offenlegen, mit der die höhere Vergütung durch die Krankenkassen gerechtfertigt werden kann.
Grundsätzlich sind die Krankenkassen gesetzlich zur Wahrung der „Beitragsstabilität“ verpfichtet. Die Pflegevergütung darf daher nicht zu hoch ausfallen, „es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten“.
Nach Angaben des Deutschen Evangelischen Verbandes für Altenarbeit und Pflege (DEVAP) und dem Verband katholischer Altenhilfe in Deutschland (VKAD) ist die häusliche Krankenpflege jedoch seit Jahren unterfinanziert. Trotz Tariferhöhungen für das Pflegepersonal sei die Vergütung für die häusliche Krankenpflege nicht ausreichend angepasst worden. Die Krankenkassen rechtfertigen dies mit dem Verweis auf die zu wahrende Beitragsstabilität. Die Tariflohnerhöhungen seien zudem nicht „wirtschaftlich“.
In den beiden vom BSG verhandelten Fällen waren zwei Schiedssprüche im Streit, die die Pflegevergütung in Hessen für gewerbliche ambulante Pflegedienste im Jahr 2010 sowie im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege im Jahr 2009 festlegte. Die Vergütungssätze wurden in einem Fall von den Pflegeverbänden für zu niedrig und im anderen Fall von den Krankenkassen für zu hoch angesehen, so dass nun das BSG diese überprüfen sollte. Seitdem ruhen bis heute alle nachfolgenden Schiedssprüche.
Näheres siehe auch im Bericht des epd sozial >>hier