EuGH prüft kirchliches Selbstverwaltungsrecht:
Konfession als Einstellungsvoraussetzung rechtmäßig?
Am Europäischen Gerichtshof EuGH geht es ab heute erneut um das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen als Arbeitgeber. In der Vergangenheit wurden unterschiedliche Auslegungen zwischen dem Bundesarbeitsgericht BAG und dem EuGH deutlich. Zu erinnern sei an den sog. Chefarzt-Fall, siehe Meldung vom …..
Das BAG hatte am 27. Juli 2016 erneut den Europäischen Gerichtshof angerufen, um im Rahmen einer Vorabentscheidung darüber zu urteilen, inwieweit der Kirche als Arbeitgeber ein Selbstbestimmungsrecht zusteht. Aktuell geht es um die Zulässigkeit einer Stellausschreibung des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung, in der die Konfession als Voraussetzung für die Bewerbung angegeben wurde. Der Fall wird am heutigen Dienstag vor dem EuGH verhandelt.
Das BAG hat zwei Fragen gestellt: Kann der kirchliche Arbeitgeber selbst verbindlich bestimmen, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung ist. Des Weiteren möchte das BAG wissen, ob § 9 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – konkret § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG – durch die Gerichte angewendet werden darf.
Die Diakonie hatte eine Referentenstelle unter der Bedingung der Kirchenmitgliedschaft ausgeschrieben. In der Ausschreibung hieß es, dass die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag vorausgesetzt würden und im Lebenslauf die Konfession angegeben werden solle.
Die konfessionslose Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen und verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Sie ist der Meinung, dass sie die Stelle aufgrund ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten habe.