Fachtag zum kirchlichen Arbeitsrecht

Diakonie fordert Änderung des ARGG

 

Am Montag fand in Hannover, auf gemeinsame Einladung der Evangelischen Kirche in Deutschland EKD und der Diakonie Deutschland, ein Fachtag „Rechtlicher Rahmen des Arbeitsrechts in der Diakonie“ statt.

Namhafte Vertreter aus Kirche und Diakonie, unter ihnen die bekannt versierten Kirchenjuristen, diskutierten über die Zukunft des besonderen kirchlichen Arbeitsrechts. Wie einem Bericht des Verbandes kirchlicher Mitarbeiter zu entnehmen ist, waren „einige wenige Vertreter der Dienstnehmer eher als Beobachter dabei“.

Thema war die, trotz der behaupteten hohen „Tarifbindung“ weit verbreitete äußerst unterschiedliche Anwendung des eigenen Rechts im Bereich der Diakonie. Denn nach wie vor sind die, von der 4. Tagung der 11. Synode der EKD am 09. November 2011 in Magdeburg beschlossenen, „Zehn Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts“ (>> hier) nicht erfüllt. Tarifflucht, Ausgründungen in „weltliche“ Servicegesellschaften und die Nichtanwendung sind weiter an der Tagesordnung.

Besorgt um die Öffentlichkeitswirkung stellte man sich die Frage, wie man möglichst alle diakonischen Einrichtungen dazu bewegen könne, das einschlägige Recht anzuwenden, um dem Staat und der zunehmend kritischen Gesellschaft gegenüber, die Aufrechterhaltung des kirchlichen Sonderstatus, zu rechtfertigen.

Es verwundert nicht, dass wenig einsichtig von Dienstgebern mehrheitlich die Auffassung vertreten wurde, dass die Arbeitsrechtssetzung im sogenannten „DRITTEN WEG“ sowohl Dienstgebern als auch Dienstnehmern Vorteile biete, da immer noch eine hohe Bindungsquote an ordentliche Bedingungen gegeben sei.

Vor dem Hintergrund des Streikrechtsurteils des Bundesarbeitsgerichts, das Bedingungen der Verbindlichkeit festlegte und ein freies Wahlrecht der anzuwendenden Arbeitsrechtsregelungen ausschloss, forderten Vertreter des Verbandes diakonischer Dienstgeber VdDD, dass die AVR-DD flächendeckend zugänglich gemacht werden, ohne an regionales Recht gebunden zu sein. Hierzu gab es jedoch auch kritische Stimmen die eine bundesweit einheitliche Regelung der Arbeitsbedingungen entschieden ablehnten und für eine weiterhin regionalisierte Struktur eintraten.

Das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetzes (ARGG) enthält im Paragraphen 16* jedoch keinerlei Regelungen zu einer möglichen Kollision. Es soll nun wieder einmal eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, die Dienstgeber Vorschläge zur Regelung der vorrangigen Rechtsanwendung entwickeln soll. Diese sollen der EKD-Synode im nächsten Jahr zur Verabschiedung einer ensprechenden Änderung des ARRG vorgelegt werden.

Wie berichtet wird soll es hierzu sogar Stimmen in der Versammlung gegeben haben, die eine Beteiligung der Arbeitnehmer an der Entwicklung der Änderungen solcher Kirchengesetze – insbesondere beim ARGG forderten. Bleibt allerdings die Frage offen, welche „Vertreter“ hier gemeint waren? Möglicherweise solche, die sich lediglich für solche halten, aber keine sind, wie jene in der ARK DD wirkenden.

 


Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD    >> hier

 

§ 16  Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland

Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. ist ermächtigt, nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes durch eine Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland – Evangelischer Bundesverband die Arbeitsbedingungen der in der Diakonie im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Nutzung der Gestaltungsmöglichkeiten des gliedkirchlichen Rechts näher zu regeln. Hierfür erlässt es im Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Ordnung. Für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind gemäß § 4 die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Satz 1 getroffenen Regelungen zu vereinbaren. Soweit das kirchliche Recht die Geltung weiterer Arbeitsrechtsregelungen oder kirchlicher Tarifverträge vorsieht, bedarf der Wechsel der Arbeitsrechtsregelung einer Arbeitsrechtsregelung auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes.

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