EKD Regelungen übernommen
Die 25. Landessynode der hannoverschen Landeskirche hat auf ihrer IX. Tagung vom 28.11. – 01. 12.2017 das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD zugestimmt und in Folge ein eigenes Arbeitsrechtsregelungsgesetz verabschiedet. Dieses regelt das Verfahren zur Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen Dienst in der Landeskirche Hannovers. Bisher basierte die Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission auf dem Mitarbeitergesetz.
Dieses regelt nun den gesamten Aufgabenbereich der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission. Der bisherige Regelungsabschnitt im Mitarbeitergesetz wurde entsprechend gestrichen.
Verbindliche Zwangsschlichtung
Gravierendster Unterschied zur bisherigen Regelung im Mitarbeitergesetz ist die Einführung einer zwar weiterhin zweistufigen aber verbindlichen Schlichtung. Konnten sich Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission bisher nicht über gestellte Anträge einigen, war ein offenes zweistufiges Schlichtungsverfahren vorgesehen. Sowohl Arbeitgeberseite wie auch Arbeitnehmerseite bestimmen dafür jeweils einen Schlichter und je 4 Beisitzer. In der ersten Stufe wird durch die beiden Schlichter ein Vermittlungsverfahren mit anschließender Beratung in der ADK durchgeführt. Wird hierbei keine Einigung erzielt, entscheidet die Schlichtungskommission in der zweiten Stufe zukünftig verbindlich. Zu Beginn des Schlichtungsverfahrens wird durch Los bestimmt, welcher der von der Arbeitgeber- bzw. Arbeitnehmerseite benannten Schlichter stimmberechtigt ist und welcher nur beratend an der Schlichtung teilnimmt.
Auch die Frage der Neubesetzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommission wurde im ARRG neu geregelt. Können sich die Arbeitnehmerorganisationen und Gewerkschaften nicht auf eine Sitzverteilung einigen, entscheidet zukünftig der Präsident des Kirchengerichtshofs über die Verteilung der Sitze auf der Arbeitnehmerseite. Grundlage sollen dabei die von den Mitarbeiterverbänden und Gewerkschaften vorzulegenden Mitarbeiterlisten sein.
Eine Stellungnahme der an der Arbeitsrechtssetzung in der ADK beteiligten Organisationen liegt derzeit noch nicht vor.