Parität beim Beitragssatz zur Krankenversicherung und Brückenteilzeit
Der Bundestag hat am Donnerstag zwei wichtige Gesetze beschlossen: 56 Millionen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen profitieren ab 2019 von der dann wieder geltenden paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge. Und: ab Anfang kommenden Jahres besteht ein Recht auf zeitlich befristete Teilzeit, für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 45 Beschäftigten.
Was ändert sich beim Beitrag für gesetzlich Versicherte?
Ab 1. Januar 2019 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wieder jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Damit gilt nach 14 Jahren wieder das Prinzip der paritätischen Finanzierung der Krankenversicherung. Es wird gesetzlich geregelt, dass künftig auch der von Kasse zu Kasse unterschiedliche, über den derzeit 14,6 Prozent betragenden Beitragssatz hinausgehende, Zusatzbeitrag geteilt wird.
Die Entlastung der Versicherten summiert sich auf einen Betrag von jährlich 8 Milliarden Euro. Die Neuregelung gilt auch für Rentner. Hier übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des Beitrags.
Ab sofort dürfen die Krankenkassen ihre Zusatzbeiträge nicht mehr erhöhen, wenn sie über Reserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen. Von 2020 an sollen sie über einen Zeitraum von drei Jahren ihre zum Teil hohen Rücklagen abschmelzen.
Gesetz zur „Brückenteilzeit“ verabschiedet
Beschäftigte größerer Betriebe können künftig ihre Arbeitszeit für ein bis fünf Jahre reduzieren, ohne fürchten zu müssen, ihren Vollzeitarbeitsplatz zu verlieren. Der Bundestag verabschiedete am Donnerstag das Gesetz zur sogenannten Brückenteilzeit. Damit will die Bundesregierung nach eigenen Angaben verhindern, dass insbesondere Frauen in der „Teilzeitfalle“ stecken bleiben. In der letzten Legislaturperiode war es SPD und Union, trotz Vereinbarung im Koalitionsvertrag, nicht gelungen, sich auf das Gesetz zu verständigen.
Der neue Rechtsanspruch gilt nicht für alle Betriebe
Das Gesetz enthält eine sogenannte „Zumutbarkeitsregelung“. Danach besteht in Betrieben mit in der Regel weniger als 45 Beschäftigten kein Rückkehrrecht in Vollzeit. Diese Einschränkung betrifft mehr als drei Millionen Arbeitnehmer. Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten können die Teilzeit ablehnen, wenn pro angefangene 15 Beschäftigte bereits mindestens einer die Brückenteilzeit in Anspruch nimmt.
Was ist mit Arbeitnehmern, die bereits in Teilzeit sind?
Diese profitieren nicht von dem neuen Rückkehrrecht, ihnen wird mit dem Gesetz aber die Rückkehr in Vollzeitbeschäftigung erleichtert. Bereits nach jetziger Rechtslage müssen Teilzeitbeschäftigte bei gleicher Eignung bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bevorzugt werden. Künftig muss der Arbeitgeber erklären, warum eine Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist: Dabei geht es um den Nachweis, dass kein entsprechender Arbeitsplatz vorhanden oder der Teilzeitbeschäftigte nicht geeignet ist.
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