Bundesarbeitsgericht korrigiert seine Rechtsprechung
Dass Bundesverfassungsgericht BVerfG hatte bereits 2018 festgestellt, dass die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts BAG, nach der eine sachgrundlose Befristung bei einer erneuten Beschäftigung nach Ablauf von 3 Jahren möglich ist, keine verfassungskonforme Auslegung des § 14 Teilzeit und Befristungsgesetz TzBfG darstellt.
Im Jahr 2011 hatte das BAG erstmals entschieden, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasse in verfassungskonformer Auslegung nicht solche Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen. Diese Rechtsprechung kann jedoch auf Grund der Entscheidung des BVerfG vom 6. Juni 2018 (- 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 -) nicht aufrechterhalten werden.
Das BVerfG stellte klar
Danach hat das Bundesarbeitsgericht durch die Annahme, eine sachgrundlose Befristung sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliege, die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben überschritten, weil der Gesetzgeber eine solche Karenzzeit erkennbar nicht regeln wollte. Allerdings können und müssen die Fachgerichte auch nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch verfassungskonforme Auslegung den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG einschränken, soweit das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten nicht besteht und das Verbot der sachgrundlosen Befristung nicht erforderlich ist, um das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform zu erhalten.
Das Verbot der sachgrundlosen Befristung kann danach insbesondere unzumutbar sein, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. (
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2019 – 7 AZR 733/16 -)
Minister Heil will keinen „Kuhhandel“ im Streit um befristete Jobs
Union und SPD haben im Koalitionsvertrag verabredet, Befristungen von Arbeitsverträgen, die ohne konkreten Sachgrund erfolgen, über die im TzBfG bestehenden Beschränkungen hinaus einzudämmen. Nach Medienberichten soll ein entsprechender Gesetzentwurf des Arbeitsministeriums schon weit gediehen sein. Danach sollen in Betrieben mit mehr als 75 Beschäftigten solche Zeitverträge demnach künftig auf maximal 2,5 Prozent der Belegschaft begrenzt werden.
Widerstand formiert sich
Die von der Koalition geplante Einschränkung der befristeten Beschäftigung soll nach Vorstellungen der Union mit einem Vorstoß zur Flexibilisierung der Arbeitszeit gekoppelt werden
Die Arbeitgeber-Bundesvereinigung BDA verbreitete am Wochenende ein neunseitiges Positionspapier, in dem das Vorhaben der Koalition als „kontraproduktiv und gefährlich“ bezeichnet wird:
„Befristete Arbeitsverhältnisse sind für Wirtschaft und Unternehmen ein unerlässliches Muss.“
Gesamtmetall als größter Branchen-Arbeitgeberverband hat erneut Front gegen die Pläne gemacht. Am Dienstag legte er vor Journalisten drei Rechtsgutachten vor. Die beauftragten Juristen sehen unter anderem die notwendige Flexibilität bei der Personalplanung in Gefahr und halten den geplanten Schwellenwert von 75 Beschäftigten für verfassungsrechtlich fragwürdig.
Heil empfahl, zunächst einen Gesetzentwurf abzuwarten, bevor man schon mit Gutachten Stimmung dagegen mache. Er werde seinen Entwurf „im Laufe des Jahres“ vorlegen.
Näheres siehe BAG Pressemitteilung Nr. 3/19 hier
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