Wirkt das ARRGD?

Nach wie vor Tarifflucht in der niedersächsischen Diakonie

Seit nunmehr 5 Jahren gilt das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie, kurz ARRG-D.

Doch welche Wirkung hat es bisher entfaltet?

Ist mit der weitreichenden Verpflichtung zur Anwendung des TV DN* und lediglich in Ausnahmen der Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland, dem Wildwuchs der Arbeitsrechtssetzung und der Tarifflucht der diakonischen Einrichtungen ein Ende bereitet worden?

Nicht wirklich!

Einem Kollegen aus den Diakoniestationen Hannover gGmbH reichen die wiederholten Ankündigungen und leeren Versprechungen nun. Er hat sich dazu entschlossen selbst die Dinge in die Hand zu nehmen und seine Arbeitgeberin auf die Anwendung des geltenden Tarifvertrages TV DN zu verklagen. Am letzten Freitag (01.11.2019) gab es einen ersten Termin beim Arbeitsgericht Hannover. Selbstverständlich war noch keine Entscheidung zu erwarten. Der Gütetermin wurde auf Grund der unklaren rechtlichen Grundlagen abgebrochen und ein neuer Verhandlungstermin angesetzt.

Zum Hintergrund

Die Diakoniestationen Hannover gGmbH sind Mitglied im Diakonischen Werk in Niedersachsen (DWiN) und damit verpflichtet den TV DN anzuwenden, tatsächlich gestalten sie aber die Arbeitsbedingungen und die Vergütungsregelungen nach den hausinternen Arbeitsvertragsrichtlinien – Diakoniestationen Hannover gGmbH hausintern AVR-H genannt. Diese sind einseitig durch die Arbeitgeberin festgelegt, d.h. der eigene Anspruch der Kirche und der Diakonie im kirchlichen Arbeitsrecht auch das weltliche Recht des Interessenausgleiches zu praktizieren wird hier völlig missachtet.

Stellungnahmen

Wie der Berichterstattung der hannoverschen Allgemeinen Zeitung zu entnehmen ist, lehnt der Geschäftsführer der Diakoniestation Pastor Rainer Müller-Brandes eine Stellungnahme dazu ab. Herr Müller-Brandes ist Geschäftsführer und Diakoniepastor des Diakonischen Werkes Hannover, also Geschäftsführer einer Einrichtung, die nach der Satzung des DWiN die Mitgliedseinrichtungen verpflichtet den TV DN anzuwenden.

Die Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen Niedersachsen hat schon mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitgliedseinrichtungen in den Diakonischen Werken in Niedersachsen gibt, die nicht den TV DN anwenden. Leider ist die Diakoniestation Hannover kein Einzelfall. Die betroffenen Einrichtungen argumentieren immer damit, dass die Anwendung des TV DN zu „teuer“ sei. Ein „Todschlagargument“ das bei näherer Betrachtung völlig haltlos ist. Bei der Einführung des TV DN wurde eine Überleitungsvereinbarung in den Tarifvertrag aufgenommen, die genau die finanzielle Situation der Einrichtungen bedacht hat, des Weiteren werden in den Kostenverhandlungen mit den Leistungsträgern mittlerweile die Tariflöhne anerkannt. Und dann gibt es noch die ambulanten Pflegedienste in der Diakonie, die den Tarifvertrag anwenden und eine ausgeglichene Bilanz aufweisen, aber in der Konkurrenz zu den Nichtanwendern in der Diakonie stark benachteiligt sind. Ein Dachverband, aber unlautere Konkurrenz unter den Mitgliedern?

Was wollen wir?

Wir unterstützen den Kollegen im vollen Umfang bei seinem Begehren sein Recht einzufordern und hoffen, dass andere Kolleginnen diesem guten Beispiel folgen. Wir fordern das Diakonische Werk auf Einfluss auf seine Mitgliedseinrichtungen zu nehmen den Tarifvertrag anzuwenden. Wir appellieren an Herrn Pastor Müller-Brandes seiner Doppelrolle gerecht zu werden und Taten als Geschäftsführer der Diakoniestation seinen Aussagen als Pastor in Öffentlichkeit anzupassen. Wir empfehlen in Kommunikation mit der Gewerkschaft ver.di und der ag-mav Nds. zugehen, um größeren Imageschaden von der Diakonie abzuwenden, der sich womöglich auch negativ auf die Konkurrenz um das knappe Pflegepersonal auswirkt. Wir erhoffen uns, dass die Geschäftsführerinnen der anderen Diakonischen Einrichtungen, auch die Anteilseigner der Diakoniestationen Hannover gGmbH, positiv Einfluss auf Herrn Müller- Brandes nehmen und ihn zum Umlenken auf den richtigen Weg bewegen.


* Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen
zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie
(ARRG-D)

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§ 2 Verpflichtung zur Anwendung eines kirchlichen Arbeitsrechts

(1) Rechtsträger der Diakonie haben in allen auf dem Gebiet der an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirchen gelegenen Einrichtungen die kirchengemäßen Tarifverträge nach § 3 anzuwenden. Dies gilt auch für Rechtsträger der Diakonie

nach Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Satz 2, wenn sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dem Gebiet der an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirchen einheitlich die Arbeitsvertragsrichtlinien der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (AVR-K) angewendet haben.

(2) Ein Rechtsträger der Diakonie hat abweichend von Absatz 1 die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) anzuwenden, wenn der Rechtsträger

a) diese bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einheitlich angewendet hat oder

b) beherrschtes Unternehmen im Sinne des § 17 Aktiengesetzes eines anderen Rechtsträgers mit Sitz der Geschäftsleitung im Gebiet einer nicht an der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen beteiligten Kirche ist.

Dies gilt auch für die Einrichtungen auf dem Gebiet der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen eines Rechtsträgers, dessen Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des Gebiets der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen liegt.

(3) Rechtsträger der Diakonie dürfen auf dem Gebiet der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen ein anderes kirchliches Arbeitsrecht als das nach Absatz 1 oder 2 bestimmte nur anwenden, wenn die schriftliche Zustimmung der jeweils zuständigen Tarifvertragsparteien nach § 3 dieses Gesetzes vorliegt. Die Rechtsträger der Diakonie müssen dann dieses kirchliche Arbeitsrecht auf dem Gebiet der Kirchen der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen anwenden.

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  • Tarif-3 Weg: ag-mav.de
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