Ab 1. Juli 2020 sollen die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte im Osten und im Westen in vier Schritten auf einheitlich 12,55 Euro pro Stunde steigen. Die Angleichung der regional unterschiedlichen Pflegemindestlöhne wird damit zum 1. September 2021 endgültig vollzogen. Zum ersten Mal ist es auch gelungen, über den gesetzlichen Anspruch hinaus, einen einheitlichen zusätzlichen Urlaubsanspruch festzulegen.
Wen betrifft es?
Der Pflegemindestlohn und Pflegemindesturlaub findet Anwendung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines Pflegebetriebs in der Tätigkeit
a) einer Pflegekraft (Pflegehilfe, Pflegehilfe mit 1-jähriger Ausbildung, Pflegefachkraft),
b) einer/eines Alltagsbegleiter*in, Betreuungs-, Assistenz- oder Präsenzkraft,
c) einer/eines sonstigen Beschäftigten, sofern sie/er zu mindestens 25 Prozent der vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit den zu Pflegenden tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig ist.
Welche Mindestlohnstundensätze wurden festgelegt?
Betrifft es auch Arbeitnehmer*innen in diakonischen Einrichtungen?
Grundsätzlich ja, wenn der derzeitige Stundenlohn oder der Urlaubsanspruch unter dem Pflegemindestlohn oder -urlaub liegt. In allen diakonischen Einrichtungen, in denen die AVR-DD oder der TV DN vollständig angewendet wird, wird der Anspruch auf den Pflegemindesturlaub erfüllt (30 Urlaubstage in der 5 Tage Woche). Bei der Vergütung ist es davon abhängig in welche Entgeltgruppe eingruppiert wurde. Falls es Kolleginnen und Kollegen der oben genannten Berufsgruppen gibt, die etwa in der Entgeltgruppe E1 oder S1 eingruppiert sind, liegt der Stundenlohn unter dem Pflegemindestlohn.
Und dann gibt es da ja auch noch die Arbeitnehmer*innen, die in diakonischen Einrichtungen arbeiten aber der Arbeitgeber weder AVR-DD noch TV DN anwenden. So sollte es zwar nicht sein, doch wir wissen von solchen Einrichtungen. Für diese Kolleginnen und Kollegen ist es von Interesse zu überprüfen, ob ihr Stundenlohn dem festgelegt Mindeststundenlohn entspricht. Wenn nicht, haben sie einen Rechtsanspruch darauf, der dann individualrechtlich geltend gemacht werden sollte.
Fazit
Politisch betrachtet ist der Pflegemindestlohn ein Schritt in die richtige Richtung, so sieht es auch Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand. Leider ist es aber nicht der angestrebte Tarifvertrag Altenpflege. Es war eine Empfehlung aus der Pflegekommission (8-köpfige Kommission aus Vertreterinnen und Vertretern von Arbeit- bzw. Dienstgebern und Arbeit- bzw. Dienstnehmern), die dann vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt wird. Auch Bundesarbeitsminister Hubertus Heil sieht in diesem Ergebnis nicht das Ziel erreicht, sondern: „Denn der bessere Weg, zu Verbesserungen für die Beschäftigten in der Pflege zu kommen, ist ein Branchentarifvertrag, den ich für allgemeinverbindlich erklären kann.“ Und das wünscht sich der ag-mav Vorstand auch.
Weitere Informationen dazu:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales >>>hier
Gewerkschaft ver.di >>>hier
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