Neuerungen im Berufsbildungsgesetz beschlossen

Mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es seit 1. Januar 2020 einige Neuerungen: den Mindestlohn für Azubis, eine einheitliche Regelung zur Freistellung für den Berufsschulunterricht, Erleichterungen für die Teilzeitausbildung sowie im Prüfungsbereich und in dem Bereich der Qualifizierung. 

Qualifizierung

Zentrales Element der BBiG-Novelle ist die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“ tragen. Die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Studium wird dadurch besser sichtbar gemacht. Da die Bezeichnungen international verständlich sind, fördern sie die Mobilität für berufliche Aufsteigerinnen und Aufsteiger auf den weltweiten Arbeitsmärkten.

Mindestlohn

Es ist ein Mindestlohn für die Auszubildenen festgelegt worden. Diese Mindestvergütung gilt für Auszubildende, die in einem nach dem BBiG oder der Handwerksordnung (HwO) geregelten Beruf ausgebildet werden. Die Mindestvergütung gilt nicht für landesrechtlich geregelte Berufe, wie z.B. Erzieher. Es gilt auch nicht für die reglementierten Berufe im Gesundheitswesen, denn das Berufsbildungsgesetz findet dort keine Anwendung.

Teilzeitausbildung

Bisher war bei einem berechtigten Interesse eine Teilzeitberufsausbildung möglich. Die Teilzeitberufsausbildung ist künftig eine wählbare Option für alle Auszubildenden. Somit erweitert sich durch die Neuregelung im § 7a BBiG der Adressatenkreis. Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsbetrieb mit der Teilzeitausbildung einverstanden ist. Dabei kann die Ausbildung teilweise oder komplett mit verringerter Stundenzahl durchgeführt werden.

Weiterführende Informationen der Gewerkschaft ver.di finden Sie >>>hier

Weitere Informationen aus dem Bundesministerium für Bildung und Forschung finden Sie >>>hier

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