Die Bundeskonferenz der Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (Buko) soll zu einer geplanten Änderung im § 26 MVG.EKD Stellung nehmen.
Was soll geregelt werden?
In § 26 MVG.EKD soll folgendes geändert und ergänzt werden:
In Abs. 2 soll Satz 3 künftig so lauten:
„Die Mitarbeitervertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, soweit dabei Einstimmigkeit im Hinblick auf das Verfahren erzielt wird.“
Und nach Satz 4 sollen folgende Sätze eingefügt werden:
„Die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an Sitzungen der Mitarbeitervertretung kann auch mittels Video- und Telefonkonferenzen erfolgen, wenn kein Mitglied der Mitarbeitervertretung unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesem Verfahren widerspricht. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Vor Beginn der Sitzung hat der oder die Vorsitzende die Identität der zugeschalteten Mitglieder festzustellen und in die Anwesenheitsliste einzutragen. Die Verordnung soll rückwirkend zum 01.04.2020 in Kraft treten.
Durch die Änderungen und Ergänzungen in § 26 MVG.EKD werden ausdrücklich MAV-Sitzungen in digitaler Form, insbesondere als Videokonferenzen zugelassen.
Wollen wir diese Änderung? Ist sie notwendig?
Es sieht sie aus, als ob die EKD damit nur das nachvollzieht, was im Betriebsverfassungsgesetz jetzt gemacht wurde. Dort dürfen Betriebsräte befristet bis zum Jahresende Sitzungen per Videokonferenz durchführen. Das war wegen der Corona-bedingten Einschränkungen erforderlich. Das MVG.EKD sah hingegen schon immer die Möglichkeit vor, Beschlüsse im Umlaufverfahren oder durch telefonische Abstimmung herbeizuführen. Mitarbeitervertretungen sind deshalb auch gut durch die Corona-Krise gekommen.
Was spricht für eine solche Änderung, was dagegen?
Pro | Contra |
Rechtliche Grundlage für Videokonferenzen | Der/die Vorsitzende legt das Verfahren fest und nur wenn unverzüglich widersprochen wird darf es nicht in Anwendung kommen. Unverzüglich nach Kenntnisnahme eines jeden MAV-Mitgliedes? Und wenn dieses im Urlaub oder Krank ist bei der Bekanntgabe aber zur Sitzung wieder gesund, wann ist dann unverzüglich? Und wo ist da die Rechtssicherheit? Es gibt schon eine Regelung, das Umlaufverfahren (siehe unten). |
Gesundheitsschutz | Der Gesundheitsschutz kann auch bei den Präsenzsitzungen sichergestellt werden, wenn die Arbeitgeber*innen Räumlichkeiten und persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen, die den Hygienevorschriften entsprechen. Bereits durch das Umlaufverfahren kann der Gesundheitsschutz sichergestellt werden. |
Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit (im Stationszimmer – wo der einzige Videotaugliche Rechner steht, zu Hause mit dem privaten Laptop?) Wer muss denn hier die Voraussetzungen für die Möglichkeit der Einhaltung schaffen, doch nicht ausschließlich das MAV Mitglied, oder? | |
Datenschutz (jetzt ist es doch auch noch so, dass nicht jede MAV ein eigenes Büro hat, wie soll denn ein*e Arbeitnehmer*in an ihrem Arbeitsplatz ungestört an der Videokonferenz teilnehmen) oder verlagert jedes einzelne MAV- Mitglied seine Tätigkeit deshalb eher in seine privaten Räumlichkeiten und machen wir dann selbst den Weg frei für Entgrenzungen der Arbeit? | |
Die Ausstattung des gesamten Gremiums mit Notebooks des Unternehmens, würde auch die MAV‘en ein deutliches Stück weiterbringen in Richtung Ausstattung Digitalisierung. | Werden die Arbeitgeber*innen jedes MAV-Mitglied mit den technischen Hilfsmitteln ausstatten? (wo Arbeitgeber*innen schon stöhnen, wenn für jedes MAV-Mitglied eine Rechtssammlung angeschafft wird) |
Bestimmt wird die Sicherstellung des Datenschutzes auf die MAV abgewälzt, obwohl die Arbeitgeber*innen dafür verantwortlich sind, ist im Entwurf nicht konkret genug gefasst. | |
Nonverbale Äußerungen werden nicht wahrgenommen. Der Diskussionsprozess wird bereits durch den technischen Rahmen eingeschränkt. Die technische Vermittlung führt zu einer Verengung der Wahrnehmung auf das Bild und den Ton. Zwischentöne und inhaltliche Nuancierungen gehen unter. Die Gefahr von Missverständnissen ist groß. |
Zu den verschärften Lockdown Zeiten von Corona könnte eine solche Konkretisierung des § 26 MVG.EKD sinnvoll erscheinen, doch ist sie auch notwendig? Bisher ist es gem.§ 26 Abs. 2 Satz 3 möglich Beschlüsse fernmündlich im Umlaufverfahren, wenn sich einstimmig für dieses Verfahren entschieden und es in der Geschäftsordnung geregelt wurde, zu fassen. Schon unter diesen Voraussetzungen bedurfte es keiner Präsenzsitzung. Von daher ist die Möglichkeit Beschlüsse in nicht körperlicher Anwesenheit zu fassen gegeben. Das diese Beschlüsse auch einstimmig sein müssen, ist so gewollt damit deutlich ist und bleibt, dass ein solches Verfahren die Ausnahme ist.
Fazit
Es scheint so als wollte der Rat der EKD auch mal schnell reagieren, doch lässt sich vermuten, dass eher eine Chance ergriffen werden sollte. Die angestrebte gesetzliche Änderung ist im Gegensatz zu der Änderung im Betriebsverfassungs-gesetz nicht befristet, also doch nicht nur eine Reaktion auf die Coronazeiten und den Gesundheitsschutz? Sondern eher der Weg die Mitarbeitervertretungen dazu zu bewegen, nicht lange zu diskutieren und schnelle Einigkeit herzustellen. Der Blick in die Zukunft könnte im Rahmen der neuen digitalen Möglichkeiten dazu verleitet haben eine unbefristete Regelung anzustreben, doch dafür ist der Entwurfstext weder konkret genug, noch wird deutlich, dass die Videokonferenz nur eine Ausnahmeregelung sein kann.
Die ag-mav Niedersachsen hat bisher von ihren Mitgliedern nicht den Wunsch nach Videokonferenzbeschlussmöglichkeiten vernommen und lehnt den Entwurf des Rates ab. Wir fordern den Rat der EKD auf davon abzusehen diesen Entwurf weiter zu verfolgen, hier zählen nicht einzelne Stimmen, sondern die Aussage von vielen. Wir fordern die Buko auf eine ablehnende Stellungnahme zu formulieren.
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