Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz den § 26 Absatz 2 MVG.EKD geändert. Nun wird es in Ausnahmefällen möglich sein Sitzungen der Mitarbeitervertretung mittels Video- und Telefonkonferenzen abzuhalten. Dem § 26 Abs. 2 MVG.EKD wird nach dem Satz 4 folgendes angefügt:
Die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an Sitzungen der Mitarbeitervertretung kann im Ausnahmefall auch mittels Video- und Telefonkonferenzen erfolgen, wenn kein Mitglied der Mitarbeitervertretung unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesem Verfahren widerspricht. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland Nr. 9/20
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Mitglieder der Mitarbeitervertretung, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Vor Beginn der Sitzung hat der oder die Vorsitzende die Identität der zugeschalteten Mitglieder festzustellen und deren Namen in die Anwesenheitsliste einzutragen. § 25 gilt für Sitzungen mittels Video-oder Telefonkonferenzen entsprechend.“
Trotz massiven Einwänden der Bundeskonferenz, der ag-mav und vieler Mitarbeitervertretungen hat der Rat der EKD diese Änderung unbefristet beschlossen. Denn, er weiß es besser als die Interessenvertretungen was gut für sie ist. Nur so kann doch diese Verordnung gedeutet werden.
Die Kritikpunkte haben wir in einem Beitrag veröffentlicht.
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