Coronaerkrankung, kann das auch ein Arbeitsunfall sein?
Diese Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE wurde in der – Drucksache 19/24562 – beantwortet. Hier eine Zusammenfassung:
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn es infolge der versicherten Tätigkeit der Betroffenen zu einer durch SARS-CoV-2 verursachten Erkrankung kommt. Eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger muss auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Dies setzt einen intensiven beruflichen Kontakt mit dieser Indexperson voraus. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Infektion auf dem Weg zur oder von der Arbeit eingetreten ist. Ob die Voraussetzungen zur Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Arbeitsunfall vorliegen, prüft der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
im Einzelfall.
Was sollte die MAV tun?
Es scheint sinnvoll zu sein, die Kolleginnen und Kollegen darüber zu informieren, damit sie wie bei anderen Arbeitsunfällen die Unfallanzeige, ausfüllen. Des weiteren wäre zu klären, welcher Durchgangsarzt in der Nähe des Betriebes zuständig sein könnte.
Hier eine PDF von der DGUV.
Warum ist das so wichtig?
Folgen aus einem Arbeitsunfall können zu einer Berufskrankheit führen. Eine durch SARS-CoV-19 verursachte Erkrankung kann eine Berufskrankheit im Sinne der Berufskrankheitenliste sein. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Betroffenen „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ waren. Bei diesen Tätigkeiten ist typischerweise
von einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko auszugehen.
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