Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf gelbem Papier hat bald ausgedient. Künftig soll ein elektronisches Meldeverfahren die Papierform ersetzen. Die Krankschreibung für gesetzlich Versicherte wird digital: Arztpraxen übermitteln zukünftig die Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit (AU) online an die Krankenkassen. Der „gelbe Schein“ auf Papier hat jedoch noch nicht vollends ausgedient, da Arbeitgeber die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU, erst ab dem 1. Juli 2022 bei den Krankenkassen ihrer Beschäftigten abrufen können.
Die verpflichtende Übermittlung der eAU durch die Praxen an die Krankenkassen war bislang für den 1. Januar 2021 geplant. Die KBV (Kassenärztliche Bundesvereinigung) und der GKV-Spitzenverband haben mit dem 1. Januar 2022 ein späteres Datum vereinbart, da die erforderliche technische Ausstattung in den Praxen noch nicht flächendeckend sichergestellt ist. Außerdem sollen die Praxen angesichts der anhaltenden Pandemie-Situation nicht zusätzlich belastet werden. Ab dem 01.Oktober 2021 besteht, für die Arztpraxen, die über die technische Ausstattung verfügen, die Möglichkeit die AU-Bescheinigung elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln.
Eine weitere Neuerung betrifft den Startzeitpunkt der digitalen Weiterleitung der AU-Daten von den Krankenkassen an die Arbeitgeber: Der Gesetzgeber hat diesen Termin um ein halbes Jahr auf den 1. Juli 2022 verschoben. Ursprünglich war der 1. Januar 2022 vorgesehen. Ab 1. Januar 2022 soll nun ein Pilotverfahren dazu starten.
Anstelle von vier Papierausdrucken – für Krankenkassen, Arbeitgeber*innen, Ärzt*innen und Versicherte – ist ab Juli 2022 dann nur noch ein Exemplar für die persönlichen Unterlagen der Versicherten vorgesehen. Dies soll Anspruchsverluste durch verspätete Weiterleitung der AU-Bescheinigung verhindern, Bürokratie und Kosten für den Papierversand einsparen und eine lückenlose Dokumentation von AU-Zeiten bei den Krankenkassen sicherstellen.
Bis Juli 2022 müssen Arbeitnehmer*innen weiterhin den „gelben Schein“ bei den Arbeitgeber*innen vorlegen und der Arbeitgeber*in gem. § 31 Abs. 1 TV DN die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzeigen.
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