Mit dem Ablauf des Jahres 2022 ändert sich ein altbekanntes Verfahren zum Vorteil der Arbeitnehmer:innen. Die Verteilung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an Krankenkasse und Arbeitgeber:in erfolgt dann voll digital.
„Gelber Schein“ in Zukunft digital
Fast jede:r, der im bisherigen Berufsleben einmal erkrankt ist und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten hat, kennt den alten „gelben Schein“. Das Original davon ging an die Krankenkasse, zwei Durchschläge (ohne Diagnosen) waren für Arbeitgeber:in und die eigenen Unterlagen gedacht. Für die Verteilung der Unterlagen war man als erkrankte:r Arbeitnehmer:in selbst verantwortlich, durfte sich also in der Genesungszeit noch um die ordnungsgemäße Abwicklung der Formalien kümmern.
Ab dem 01.01.2023 wird sich dies nun durch die sog. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinugung (eAU) ändern. Schon in diesem Jahr wurde die AU von den teilnehmenden Arztpraxen direkt digital an die Krankenkassen übermittelt. Alleine Arbeitgeber:innen mussten noch per Papierdokument von der AU benachrichtigt werden. Ab 2023 entfällt nun auch diese Informationspflicht, denn Arbeitgeber:innen können sich die Daten der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, natürlich ohne Diagnosen, direkt bei der Krankenkasse abrufen.
Krankmeldung entfällt dadurch nicht!
Wichtig: die Krankmeldung durch Arbeitnehmer:innen entfällt durch die neue eAU nicht. Es gilt weiterhin, den oder die Arbeitgeber:in zeitnah über die Krankmeldung und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Einzig der Nachweis durch die Papier-AU entfällt in Zukunft, sodass man sich als erkrankte:r Arbeitnehmer:in nach der Krankmeldung getrost der Genesung widmen kann, ohne noch einen Gedanken an die richtige und zeitnahe Übermittelung der nötigen Papiere zu widmen.