Anfang 2025 geht für gesetzlich Krankenversicherte die neue elektronische Patientenakte (ePA) an den Start. Sie soll die Behandlung der Patient*innen verbessern und die Arzneimittelverschreibung sicherer machen. Derzeit verschicken die Krankenkassen Briefe an die Versicherten, in denen sie über die konkreten Neuerungen der ePA informieren. Besonders intensiv sollten die Versicherten sich dabei mit den Informationen zu ihren Widerspruchsmöglichkeiten beschäftigen, rät die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW, Bettina Gayk. Denn die seien kompliziert geraten – und beträfen auch besonders sensible Behandlungsdaten.
Gayk informierte am Montag in Düsseldorf und sprach folgende Empfehlung aus: „Versicherte sollten sich rechtzeitig mit der neuen ePA vertraut machen und dann sorgfältig entscheiden, ob und in welchem Umfang sie von ihren komplexen Widerspruchsmöglichkeiten Gebrauch machen.“ Andernfalls werde die elektronische Akte automatisch eingerichtet und mit Informationen befüllt, die Patienten womöglich nicht offenlegen wollten.
Rechtliche Grundlage
Die rechtliche Grundlage für die elektronische Patientenakte bildet das neue Digital-Gesetz (DigiG). Es sieht vor, dass die Krankenkassen Anfang 2025 für alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte anlegen. Wie die Datenschutzbeauftragte Gayk erläuterte, sind Ärzte und Krankenhäuser künftig verpflichtet, dort bestimmte Daten zu speichern, etwa Befunde, Arztbriefe, Berichte im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung sowie Informationen zu Verschreibungen. Auch Abrechnungsdaten der Krankenkassen würden in die ePA übertragen. Außerdem können Versicherte ihre ePA selbst mit Dokumenten, Arztbriefen und Befunden befüllen.
Ohne Widerspruch = vielfältiger Zugriff
Behandelnde Ärzte erhalten Zugriff auf alle Inhalte der ePA ihrer gesetzlich versicherten Patienten. Nach dem Einlesen hätten behandelnde Ärzte 90 Tage lang Zugriff auf die Daten, hieß es. Zudem könnten die gespeicherten Daten ab Mitte 2025 ohne Einwilligung der Versicherten an das Forschungsdatenzentrum übertragen und pseudonymisiert abgerufen werden, erläuterte Gayk. Die Versicherten könnten der Einrichtung der Akte widersprechen, Zugriffsrechte der behandelnden Ärzte einschränken und der wissenschaftlichen Nutzung ihrer Daten widersprechen. Allerdings seien die Möglichkeiten „sehr differenziert und komplex“, erklärte Gayk.
Eine gute Übersicht zu den Widerspruchsrechten gibt es >>> hier