LAG Hannover bestätigt Rufbereitschaftsurteil

Nachdem ein Krankenhaus mit einer 30-Minuten-Vorgabe in der Rufbereitschaft eines Arztes im vergangenen September schon vor dem Arbeitsgericht Hannover verlor, wurde dieses Urteil vom Landesarbeitsgericht Hannover (Az: 8 SLa 502/25) nun bestätigt.

Arzt klagt gegen Anweisung – Klinik scheitert mit Berufung

Ursächlich hatte ein Arzt gegen eine Anordnung seines Arbeitgebers geklagt. Der Arbeitgeber – eine kommunale Klinik – hatte dem Arzt vorgeschrieben, in der Rufbereitschaft innerhalb von 30 Minuten nach Anruf am Patienten tätig zu werden. Dies sah der Arzt als unzulässige Einschränkung seiner Freizeitgestaltung in der Rufbereitschaft und hatte damit vor dem Arbeitsgericht Hannover Erfolg.

Die Klinik wollte dieses Urteil jedoch nicht anerkennen und legte Berufung ein. Somit durfte sich auch das Landesarbeitsgericht mit diesem Fall beschäftigen. Dieses bestätigte nun das Urteil des Arbeitsgerichtes und fügte einige erläuternde Sätze an.

Vorgabe unzulässig – Freizeitwert zu sehr eingeschränkt

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass eine Vorgabe, wann Ärzte in der Rufbereitschaft am Patienten tätig werden müssen, unzulässig ist. In dieser Zeitspanne liegen im vorliegenden Fall noch die Wegezeit auf dem Krankenhausgelände, Umzieh- und Rüstzeiten und notwendige Zeiten für z.B. die Desinfektion. Die Vorgabe der 30 Minuten zielt somit auf eine Zeitspanne ab, die nur zum Teil in die Sphäre des Arztes fällt und daher von ihm auch nur teilweise beeinflusst werden kann.

Das Landesarbeitsgericht bezog sich ferner auf ein älteres BAG-Urteil, wonach Wegezeiten von 25 bis 30 Minuten nicht unüblich wären und daher vom Arbeitgeber in der Rufbereitschaft hingenommen werden müssten. Wohlgemerkt: Wegezeit vom Aufenthaltsort zum Zugangspunkt des Klinikgeländes, nicht bis zu Patient:innen. Im entschiedenen Fall brachte der Arzt vor, dass er im Einsatzfall auf dem Klinikgelände noch weitere 13 Minuten Tätigkeiten verrichten müsse, bis er am Patienten tätig werden könne. Dies würde seinen Bewegungsradius bei Einhaltung der Anordnung auf 17 Minuten um die Klinik begrenzen. Das Landesarbeitsgericht empfand dies als zu einschränkend und nicht mehr durch die tarifvertraglichen Vorgaben zur Rufbereitschaft gedeckt. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, eine Revision durch das Bundesarbeitsgericht ist möglich. Ob die Klinik diesen Weg gehen wird, ist noch unklar.

Bewertung: Urteil mit erheblichem Auswirkungspotenzial für Kliniken

Aus unserer Sicht stellt dieses Urteil eine erhebliche Stärkung der Rechte von Ärzt:innen in der Rufbereitschaft dar. Rufbereitschaft wird in den gängigen Tarifwerken und Arbeitsvertragsrichtlinien eher spärlich vergütet, läuft teilweise außerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes, wird bei Nicht-Aktivierung als Ruhezeit gezählt und darf relativ oft im Monat angeordnet werden. Das Urteil stellt nun dar, dass die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – dieser gibt für viele Fachbereiche als Grundlage die 30-Minuten-Regel vor – nicht einfach so per Rufbereitschaft auf die Arbeitnehmer:innen umgelegt werden dürfen. Die Kliniken stehen daher vor einem Dilemma: der G-BA gibt 30 Minuten als oberste Grenzlinie vor, in denen ein Facharzt an Patient:innen tätig werden muss. Gleichzeitig müssen die Kliniken 25-30 Minuten Wegezeit bei Rufbereitschaft hinnehmen. Sollte das Urteil des LAG rechtskräftig werden oder in der Revision Bestand haben, ist festgeschrieben: die G-BA-Vorgaben sind per Rufbereitschaft nicht zu erfüllen.

Das Landesarbeitsgericht hat jedoch auch eine Alternative aufgezeigt. Statt der Rufbereitschaft könne der Arbeitgeber das tarifliche Instrument des Bereitschaftsdienstes nutzen und im Rahmen des Bereitschaftsdienstes auch einen Aufenthaltsort – üblicherweise die Klinik – vorgeben. Damit wäre den Vorgaben des G-BA Genüge getan, jedoch nicht den wirtschaftlichen Zwängen der Krankenhäuser. Schließlich wird Bereitschaftsdienst bedeuten höher vergütet, zählt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit und darf nur in begrenztem Maß pro Person und Monat angeordnet werden. In vielen Kliniken reicht der oberärztliche Personalstamm schlicht nicht aus, um mit diesen Vorgaben unter Anwendung des Bereitschaftsdienstes eine Fachabteilung zu betreiben. Ein Personalaufbau ist unumgänglich, will aber natürlich auch gegenfinanziert werden. Gerade hier tun sich die Krankenkassen als Kostenträger aber schwer, im starren DRG-System eine auskömmliche Refinanzierung zu schaffen. So wird die Problemlösung zur gesamtgesellschaftlichen Aufgabe und es drängt sich (wieder einmal) die Frage in den Vordergrund: was ist uns als Gesellschaft eine qualitativ gute Krankenhausversorgung eigentlich wert? Und warum müssen Krankenhäuser als öffentliche Daseinsvorsorge eigentlich trotzdem profitabel arbeiten?