Auslegung darf klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht übergehen
Das Bundesverfassungsgericht korrigiert in einer Entscheidung zum Anschlussverbot bei sachgrundlosen Befristungen das Bundesarbeitsgericht und gibt klare Hinweise für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Reform des Befristungsrechts.
Mit seiner Entscheidung hat das BVerfG lediglich den bestehenden Gesetzestext des Teilzeit- und Befristungsgesetzes bestätigt. „Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten“, so das BVerfG in seiner Pressemitteilung.
Dem entgegen hatte das Bundesarbeitsgericht 2011 begonnen, diese gesetzliche Vorgabe auf eine bestimmte Weise auszulegen. Ziel des Gesetzgebers sei ja, Kettenarbeitsverträge zu verhindern. Aber wenn ein längerer Zeitraum zwischen beiden Beschäftigungen liegt, sei das nicht mehr zu befürchten, so das BAG.
Die obersten deutschen Arbeitsrichter entschieden fortan, das nach Ablauf von 3 Jahren eine erneute befristete Beschäftigung möglich ist. Das BAG gelangte zu dieser eigenwilligen „Gesetzesauslegung“ um die Berufsfreiheit von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu schützen – „alles andere wäre ein zu heftiger Eingriff des Staates“.
Die Verfassungsrichter sehen dies nun anders. Sie sagen: Ihr, liebe Kollegen vom Bundesarbeitsgericht, geht zu weit. Der Gesetzgeber habe eine sehr eindeutige Regelung getroffen: Niemand solle nach zwei Jahren befristeten Arbeitens noch mal beim selben Arbeitgeber befristet arbeiten. Darüber dürften sich Richter nicht hinwegsetzen.
Das Ziel des Gesetzgebers sei mit der Verfassung vereinbar. Der habe im Blick gehabt, dass Arbeitnehmer strukturell schwächer seien als die Arbeitgeber und deswegen eine Brücke zu Dauerbeschäftigung bauen wollen.
Das BVerfG stellte klar, dass der Staat zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten verpflichtet ist, Kettenbefristungen zu verhindern und die unbefristete Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform zu schützen. Das ist ein klarer Hinweis an den Gesetzgeber für die konkrete Ausgestaltung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Reformen des Befristungsrechts.
Näheres siehe Pressemitteilung des BVerfG >> hier
Entscheidung des BVerfG Az 1 BvL 7/14 >> hier
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