Ausnahmebewilligung zur Arbeitszeit – Teil II

Am 25.03.2020 veröffentlichte das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung eine weitere Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Corona Virus. Die Ausnahmebewilligung sieht vor, dass weitere Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden können und dass Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes erlaubt werden.

Noch mehr als beim letzten Mal?

Ja, der Katalog, der Tätigkeiten, die jetzt auch an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden könnten, wurde erweitert. Sodass das Einräumen von Waren, die Produktion und Lieferung von Medizinprodukten, Labortätigkeit und vieles mehr an Sonn- und Feiertagen erlaubt ist. Also die Versorgung der Allgemeinheit sichergestellt ist.

Mitbestimmung auch in Zeiten von Corona

Die Bereiche, in denen von der gesetzlichen täglichen Höchstarbeitszeit abgewichen werden kann, wurden auch ausgeweitet. Hinzugekommen sind auch hier viele Berufsgruppen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Versorgung und Datensicherheit notwendig sind. Diesmal wurde in der Allgemeinverfügung extra darauf hingewiesen, dass: „Diese Genehmigung ersetzt nicht die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)“. Gleiches gilt natürlich auch für unser Mitarbeitervertretungsgesetz.

Die Allgemeinverfügung des Ministeriums finden Sie >>>hier

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