Corona, Risikogruppe und Gefährdungsbeurteilung

In der Zeit, wo wieder mehr Kolleginnen und Kollegen an den Arbeitsplatz zurückkehren kommt die Frage nach dem Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verstärkt auf.

Welche Möglichkeiten hat die Mitarbeitervertretung?

Wie schon oft in dem Zusammenhang mit Corona festgestellt, hat die Mitarbeitervertretung gem. § 40 b MVG.EKD ein Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren. Eine dieser Maßnahmen, zu dem die Arbeitgeber*innen gesetzlich verpflichtet sind ist die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und den dazugehörigen Maßnahmekatalog zur Abwendung von Gefahren. Schon die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist Mitbestimmungspflichtig, spätestens aber die Festlegungen von Maßnahmen zur Abwehr von gesundheitlichen Gefahren ist durch die Mitarbeitervertretung mitzubestimmen.

Was hat das mit Corona zu tun?

Die Arbeitgeber*innen haben (hoffentlich) schon lange vor Corona gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für die Beschäftigten mitbestimmt ermittelt, dokumentiert und festgelegt welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Nun ist eine neue Gefahr, Covid 19, hinzugekommen. Viele Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sind in dieser Zeit sehr schnell und zur Zufriedenheit aller umgesetzt worden. Doch diese Gefahr dauert an und hat aus der Akutphase Auswirkungen auf die längerfristige Arbeitssituation. Die Berufsgenossenschaft hat dazu weitreichende Mustergefährdungsbeurteilungen, für den Gesundheitsdienst allgemein und die stationäre Altenhilfe auf ihrer Seite zur Verfügung gestellt (siehe Link am Ende des Beitrags).

Risikogruppe

Natürlich muss für die Gruppe der Kolleginnen und Kollegen, die der sogenannten Risikogruppe angehören eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Dabei sind gemeinsam mit den Betroffenen, der MAV und der Geschäftsführung Lösungen zu finden.  Hilfreich kann dabei sein für alle Beteiligten den Horizont zu erweitern, es können nur bestimmte Aufgaben ohne zu nahen Kontakt zu anderen Menschen zu geordnet werden, ein Arbeitsplatzwechsel wäre möglich, home office könnte helfen oder eine individuelle besondere Schutzausrüstung. Wie so oft gilt hier der Gedanke: „Wo ein Wille, da ist auch ein Weg.“

Weiterführende Informationen der Berufsgenossenschaft (BGW) finden Sie >>>hier

Weiterführende Informationen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie >>>hier

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