Änderung des Infektionsschutzgesetz

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde im September 2022 durch den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats geändert.

Die neuen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in Zusammenhang mit Covid 19 gelten vom 01.Oktober 2022 bis zum 07. April 2023.

Demnach gelten bundesweite Basisschutzmaßnahmen und ein Länderstufenkonzept wurde entwickelt.

Die bundesweiten Basis – Schutzmaßnahmen sind:

  • Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) im öffentlichen Fernverkehr (medizinische Masken für 6-14-Jährige und Personal).
  • Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) für Patienten und Besucher beim Betreten von u.a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens.
  • Masken- und Testnachweispflicht für den Zutritt zu Krankenhäusern sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, sowie für Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei vergleichbaren Dienstleistern während ihrer Tätigkeit.

Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten. In allen öffentlichen Bereichen besteht hingegen eine Maskenpflicht.

Beschäftigte müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen. Außerdem werden voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Beauftragte zu benennen, die sich um die Organisation und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Impfen, dem Testen, dem Hygienemanagement und der Arzneimitteltherapie (antivirale Medikamente) kümmern. Dafür erhalten sie im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April 2023 in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung bis zu 1000 Euro pro Monat. Diese Sonderleistung ist von den Pflegeeinrichtungen an die Person(en), die für diese Aufgaben benannt wurde(n), auszuzahlen. Zudem erhalten die Einrichtungen einen befristeten monatlichen Förderbetrag zur Umsetzung dieser Aufgaben in Höhe von 250 Euro ausbezahlt.

Die Änderungen im Überblick >> Änderung des IfSG

Die Länderstufenkonzepte beinhalten:

Die Stufenkonzepte sehen zwei Stufen vor, welche einzeln durch die Bundesländer eingeleitet werden können, je nach Lage des Pandemiegeschehens.

Auf der Seite des Bundesamts für Gesundheit „Pandemievorsorge für den Herbst und Winter“ werden wichtige Fragen zusammengefasst >> FAQ zum IfSG