Der Mindestlohn steigt, das Hinweisgeberschutzgesetz gilt fast überall. Ein neues Arbeitszeitgesetz kommt wohl noch nicht. Im nächsten Jahr treten wieder zahlreiche Gesetze in Kraft, andere sind noch in der Planung.
Das neue Jahr steht in den Startlöchern – und mit ihm eine Menge Änderungen. Hier ein Überblick, was Beschäftigte und Interessenvertreter wissen müssen:
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro. Zuletzt war der Mindestlohn am 1. Oktober 2022 von 10,45 Euro auf 12 Euro die Stunde erhöht worden.
Hinweisgeberschutzgesetz
Seit Dezember 2024 sind alle Unternehmen ab 50 Beschäftigte und alle Dienststellen verpflichtet, jeweils eine interne Meldestelle einzurichten, bei der Beschäftigte bestimmte Missstände aus dem Arbeitsumfeld melden können. Es geht vor allem um Straftaten, aber auch um Verstöße gegen Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen.
Zudem können auch bestimmte Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte gemeldet werden. Die hinweisgebenden Personen werden weitreichend vor arbeitsrechtlichen Sanktionen geschützt.
Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Vorher kam das Gesetz nur für Großunternehmen zur Anwendung. Das Gesetz soll die Einhaltung zentraler Menschen- und Umweltrechte entlang der kompletten Wertschöpfungskette verbessern. Die Einrichtungsleitung muss den Wirtschaftsausschuss zu allen Sorgfaltspflichten nach dem neuen Gesetz unterrichten.
Telefonische Krankschreibung
Seit Dezember 2023 gilt für leichtere Erkrankungen die Möglichkeit für Beschäftigte, sich beim Arzt telefonisch krankschreiben zu lassen, wenn der Patient dort bekannt ist. Während der Corona-Pandemie hat sich das Verfahren bewährt. Damals war die telefonische Krankschreibung auf leichte Atemwegserkrankungen begrenzt. Nun werden alle Krankheitsbilder mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“ abgedeckt. Die Krankschreibung darf aber nicht mehr als fünf Tage umfassen.
Neuregelung beim Kinderkrankengeld
Ab 1. Januar 2024 gibt es wichtige Neuerungen beim Kinderkrankengeld. Gesetzlich krankenversicherte Eltern werden nun sogar bis zu 15 Arbeitstage pro Kind, das jünger als zwölf Jahre ist, Kinderkrankengeld beziehen können, Alleinerziehende 30 Arbeitstage. Allerdings muss die Krankenkasse nur dann für den Arbeitgeber einspringen, wenn die Entgeltfortzahlung bei vorübergehender persönlicher Verhinderung (§ 616 BGB) vertraglich abbedungen worden ist.
Unklarheit beim Arbeitszeitgesetz
Leider ist völlig unklar, wie es mit der Reform des Arbeitszeitgesetzes weitergehen soll. Das BAG hatte bereits am 22.9.2022 entschieden, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, alle Arbeitszeiten aller Beschäftigten zu erfassen. Dies sei im Sinne des Gesundheitsschutzes zwingend. Allgemein war erwartet worden, dass rasch eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes kommen würde, um die Details für die Praxis unmissverständlich zu regeln. Ein vom Bundesarbeitsministerium im April vorgelegter Referentenentwurf befindet sich allerdings weiterhin in der Abstimmung. Teilweise liest man, dass im April 2024 mit einem neuen Entwurf zu rechnen sei.
Unklarheit für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz
Die Bundesregierung hat in ihrer jüngst veröffentlichten Digitalstrategie angekündigt, kurzfristig einen Entwurf für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz vorzulegen. Durch das neue Gesetz soll von den Öffnungsklauseln der Datenschutzgrundverordnung Gebrauch gemacht werden, „um mit einem modernen, handhabbaren Beschäftigtendatenschutzgesetz Rechtsklarheit für Arbeitgeber sowie Beschäftigte zu schaffen und die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten effektiv zu schützen“. Es wird mit Spannung erwartet, ob und mit welchen Regelungen dieses Gesetzesvorhaben umgesetzt wird.