Ausnahmebewilligung zur Arbeitszeit – Teil II

Am 25.03.2020 veröffentlichte das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung eine weitere Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes aus Anlass der Ausbreitung des Corona Virus. Die Ausnahmebewilligung sieht vor, dass weitere Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen verrichtet werden können und dass Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes erlaubt werden.

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Einer trage des anderen Last

In den Medien ist vielerorts vom Lob und der großen Bedeutung von Ärzten und Pflegekräften zu lesen. Die Entwicklungen rund um die Corona-Pandemie lassen uns die Arbeit in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Diensten wie unter einem Brennglas betrachten. Das Gesundheitssystem in Deutschland wird als eine große Chance gesehen, um wirksam die Auswirkungen von Corona bekämpfen zu können. Aber wie leistungsfähig ist das System? Und auf wessen Kosten geht die Leistungsfähigkeit?

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Corona Ausnahmebewilligung zur Arbeitszeit

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat heute eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) veröffentlicht. Hierdurch werden Ausnahmen bei der Arbeitszeit möglich. Von besonderer Bedeutung ist die Zulassung einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG. Betroffen sind Beschäftigte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung.

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