Corona Ausnahmebewilligung zur Arbeitszeit

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat heute eine Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) veröffentlicht. Hierdurch werden Ausnahmen bei der Arbeitszeit möglich. Von besonderer Bedeutung ist die Zulassung einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG. Betroffen sind Beschäftigte in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung.

Was wird geregelt?

In der Ausnahmebewilligung ist vorgesehen, dass die zulässige tägliche Arbeitszeit, abweichend von § 3 ArbZG, auf maximal 12 Stunden pro Tag verlängert werden kann. Diese Möglichkeit ist bis zum 31.05.2020 befristet.
Die Arbeitszeit soll 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. In der Allgemeinverfügung wird audrücklich auf die Einhaltung der gesetzlichen Pausen hingewiesen.
Der Geltungsbereich betrifft auch Ambulante Pflegedienste, die Behinderten- und Jugendhilfe. Sie zählen zu den „anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen“.

Was bedeutet das für die Mitarbeitervertretungen?

Das Mitbestimmungsrecht gem. § 40 d MVG.EKD bleibt bestehen. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit bleiben also mitbestimmungspflichtig. Ihr bestimmt darüber mit, ob die Verlängerung der Schichten auf 12 Stunden, mit einer Anwesenheit von 12 Stunden und 45 Minuten (Pause!) für eure Arbeitnehmerinnen zumutbar ist. Die Gewerkschaft ver.di hat hierzu in der Pressemitteilung vom 22.03.2020 Stellung bezogen und sehen in dem Vorgehen ein völlig falsches Signal.

Fazit

Die Kolleginnen und Kollegen, arbeiten auch ohne Corona-Krise am Limit und darüber hinaus. Wir sind auf sie wahrscheinlich noch angewiesen. Und sie werden in den Medien immer wieder gelobt. Nun sollen sie womöglich noch mehr arbeiten. Ist das richtig? Nein!!!

Es mag Situationen geben, in denen die Notwendigkeit besteht, den Dienst zu verlängern. Doch dann sollte es im Rahmen der Mitbestimmung grundsätzliche Klärung darüber geben, unter welchen Voraussetzungen dieses möglich sein kann. Der Gesundheitsschutz, die Überforderung, Ruhezeiten müssen bedacht werden. Auch die Überlegung, ob die Einbeziehung von anderen Berufsgruppen sinnvoller wäre, sollte mit einfließen. Und zwischen 7,7 und 12 Stunden täglich gibt es auch noch ein Spielraum, so dass nicht die äußerste Grenze ausgeschöpft werden muss.

Die Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht, Sie finden sie >>>hier

Die ver.di-Pressemeldung finden Sie >>>hier

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