Kirchliches Arbeitsrecht in Deutschland wird auf Diskriminierung untersucht

EuGH_16x9EUGH prüft Kirchenmitgliedschaft als Job-Voraussetzung

Die nach deutschem Recht* mögliche Beschränkung kirchlicher Stellenausschreibungen auf christliche Bewerber kommt vor den Europäischen Gerichtshof.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) fragte mit einem Beschluss vom Donnerstagabend beim Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg an, ob das in Deutschland den Kirchen eingeräumte Recht, Einstellungen von der Konfession abhängig zu machen, mit EU-Recht im Einklang steht (AZ: 8 AZR 501/14).
Anlass ist ein Rechtsstreit um eine 2012 ausgeschriebene Referentenstelle in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche (EKD). Dafür hatte sich eine konfessionslose Bewerberin gemeldet, die nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Dagegen klagte sie bis zum BAG. Die Frau ist der Auffassung, sie habe die Stelle wegen ihrer Konfessionslosigkeit nicht erhalten. Sie strebt eine Entschädigung von rund 10.000 Euro an.
Die Vorinstanzen haben unterschiedlich entschieden. Das Arbeitsgericht gab der Klage teilweise statt, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wies sie ab. Nach einer EKD-Richtlinie setzt die berufliche Mitarbeit in der evangelischen Kirche und ihrer Diakonie grundsätzlich die evangelische Konfession voraus.


* Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dürfen Religionsgemeinschaften Beschäftigte mit einem anderen Glauben unterschiedlich behandeln. Danach können kirchliche Arbeitgeber bei Stellenausschreibungen christliche Bewerber vorziehen und so Andersgläubige und Konfessionslose benachteiligen. Dieses Recht beruht auch auf dem im Grundgesetz verankerten Selbstverwaltungsrecht der Kirchen nach Artikel 140 ff GG.