Reaktion auf die neueste Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs
Die Dienstplanung unterliegt dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung. In der Praxis wird dieses Recht nur „zögerlich“ wahrgenommen.
Das liegt auch daran, dass die Mitarbeitervertretungen immer wieder erleben, dass der Arbeitgeber den Dienstplan vorläufig anordnet und wenn das Kirchengericht (endlich) zur Verhandlung lädt, ist der Dienstplan längst abgelaufen.
Es sieht so aus, als ob der Arbeitgeber allein bestimmen kann. Doch damit ist jetzt Schluss, jedenfalls wenn man sich an die Rechtsprechung des Kirchengerichtshofs vom 30.05.2016 hält. Denn der Arbeitgeber darf seither einen Dienstplan nur dann vorläufig anordnen, wenn er zugleich beim Kirchengericht eine einstweilige Verfügung beantragt, so dass das Kirchengericht im „Schnellverfahren“ entscheidet, ob und inwieweit die MAV die vorläufige Anordnun des Dienstplans dulden muss.
Aktuelle Informationen für die Praxis
Im Tagesseminar zeigen wir in unserem Fortbildungsverein (dia e.V.) die Konsequenzen dieser neuen Rechtsprechung auf und erarbeiten Handlungsmöglichkeiten der Mitarbeiterbeitervertretungen.
Anmeldungen unter „Arbeitszeit“-Seminare Nr. 64/2017 >>
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