EuGH-Urteil stärkt Arbeitnehmer

Urlaubsanspruch ist vererbbar

Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub darf nicht automatisch deshalb verfallen, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Konkret ging es zum einen um die Klagen zweier Witwen. Diese forderten Ausgleichszahlungen für bezahlten Jahresurlaub, den ihre Ehemänner vor deren Tod nicht genommen hatten. Sowie die Klage eines ehemaligen Rechtsreferendars aus Berlin und eines früheren Angestellten der Max-Planck-Gesellschaft der eine Auszahlung für 51 nicht genommene Urlaubstage aus zwei Jahren forderte. Näheres siehe in der Pressemitteilung des EuGH unten.

Das BAG das über die Revisionen zu entscheiden hat, legte dem EuGH zur europarechtskonformen Auslegung folgende Fragen vor:

1. Hat der Arbeitnehmer nur einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, wenn es ihm unmöglich war Urlaub zu nehmen, beispielsweise wegen einer Krankheit?


2. Geht dieser Anspruch in die Erbmasse des Arbeitnehmers und damit auf seine Erben über, wenn er verstorben ist?

Der EuGH legt die europäischen Richtlinien aus und stärkt die Arbeitnehmerrechte

Die europäischen Richtlinien zur Arbeitszeitgestaltung dienen dem Arbeitnehmerschutz. So soll vermieden werden, dass der abhängige Arbeitnehmer Benachteiligungen erdulden muss, weil er Angst um seine berufliche Existenz oder Zukunft hat.
Der EuGH hat durch seine Entscheidungen die Arbeitnehmer bestärkt. Der Arbeitgeber wird in die Verantwortung genommen, er muss aktiv darauf hinarbeiten, indem er seinem Mitarbeiter ausreichend Gelegenheiten bietet, die es ermöglichen, dass der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub nimmt. Tut er dies nicht, erwächst dem Arbeitnehmer ein Recht auf Ausgleichszahlung.
Wenn der Arbeitnehmer stirbt, wird der Anspruch auf Ausgleichszahlungen Teil der Erbmasse und geht an die Erben über. – ein Erfolg nicht nur für die beiden klagenden Witwen. Nach der EuGH Entscheidung kann sich sogar jeder Erbe direkt auf Europarecht berufen und die Ansprüche des Verstorbenen als eigene gegen den Arbeitgeber geltend machen.

Deutsche Gerichte müssen reagieren

Die Entscheidungen des EuGHs sind in den Mitgliedsländern und deren nationaler Rechtsprechung zu berücksichtigen. Die Entscheidung aus Luxemburg muss also von den deutschen Gerichten umgesetzt werden.


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