Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Arbeitnehmern beim Urlaub

Arbeitgeber müssen „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinweisen

Ein jahrelanger juristischer Streit um den Verfall von nicht genommenen Urlaubstagen endete nun mit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts BAG (Az.: 9 AZR 541/15).

Geklagt hatte ein Wissenschaftler der Max-Planck-Gesellschaft, der 51 Tage Urlaub bis zum Ende seines Arbeitsvertrages nicht genommen und diese nun bezahlt haben möchte. Für das Arbeitsverhältnis galten die Tarifregeln des Öffentlichen Dienstes. Laut Max-Planck-Gesellschaft wurde der Wissenschaftler in einer E-Mail auf seine Urlaubsansprüche hingewiesen. Dieser bestritt dagegen, frühzeitig per Mail informiert worden zu sein.

Die Richter des BAG mussten die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) berücksichtigen. Dieser hatte sich im November mit dem Thema beschäftigt und dabei bereits Arbeitnehmern grundsätzlich den Rücken gestärkt (Az.: C-684/16). Jeder müsse durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt werden, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, entschieden die Luxemburger Richter.

Jahresurlaub ist ein hohes Gut

Richter Heinrich Kiel

Der im November 2018 zum Vorsitzenden Richter ernannte Heinrich Kiel betonte daher: „Der Urlaub soll genommen werden, und er soll genommen werden im Urlaubsjahr“, sagte er. Dies sei auch das Anliegen des Bundesurlaubsgesetzes. Demnach ist der Anspruch auf Jahresurlaub ein hohes Gut. Arbeitnehmer müssen über diesen Zeitraum der Entspannung und Freizeit nach Belieben verfügen können.

Klarer rechtzeitiger Hinweis erforderlich

Die Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, ihre Angestellten „klar und rechtzeitig“ auf nicht genommenen Urlaub hinzuweisen. Dass der Urlaub einfach verfällt, wenn der Arbeitnehmer sich nicht rührt und keinen Antrag stellt, ist nicht möglich, so Kiel.


Wann ein Hinweis in Zukunft rechtzeitig kommt, entschieden die Bundesrichter (noch) nicht. „Dieser Punkt wird die Rechtssprechung in Zukunft sicher noch beschäftigen“, sagte ein Gerichtssprecher.


Näheres siehe auch Pressemitteilung 9/19 des BAG >> hier


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  • Heinrich Kiel: © 2018 Bundesarbeitsgericht
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