Oberverwaltungsgericht bestätigt Zwangsmitgliedschaft

Krankenschwester Fallmanagerin müssen in Pflegekammer bleiben

Der 8. Senat des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Klagen von zwei Krankenschwestern gegen die Zwangsmitgliedschaft in der umstrittenen Pflegekammer Niedersachsen zurückgewiesen. Das Land Niedersachsen durfte den Beitritt der PflegemitarbeiterInnen anordnen.

„Die Belastung durch die Mitgliedschaft ist nicht so schwerwiegend, dass der Gesetzgeber sie nicht anordnen durfte“,

so das Gericht.

Die beiden Klagen richteten sich grundsätzlich gegen die Zwangsmitgliedschaft. Über die Höhe der Beiträge für die Pflegekammer musste das Gericht nicht entscheiden.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob das Pflegekammergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dazu urteilten die Richter, das Land habe seine Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Auch die vom Bundesverfassungsgerichtes zur Einführung einer Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer gemachten Vorgaben sei Rechnung getragen worden.

Die beiden Klägerinnen begründeten ihre Ablehnung der Mitgliedschaft mit unterschiedlichen Aspekten. In einem Verfahren wehrte sich eine Frau grundsätzlich gegen die Mitgliedschaft, weil sie sie für unverhältnismäßig hält. In dem zweiten Verfahren ging es darüber hinaus um die Frage, ob man auch als Fallmanagerin eines Krankenhauses dazu gezwungen ist, Mitglied der Kammer zu werden. Also die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik eine Berufsausübung im Sinne des Gesetzes ist.

Die Tätigkeit im Aufnahmemanagement einer Klinik hat das Gericht als Berufsausübung im Sinne des Pflegekammergesetzes angesehen, weil die Klägerin bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach der Stellenbeschreibung zugewiesen werden könnten, Kenntnisse aus der Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin einsetzen könne.

Die Entscheidung am Donnerstag fiel in zweiter Instanz, eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ließen die Richter des 8. Senats nicht zu.


Näheres siehe Pressemitteilung des OVG Nds. vom 22.08.19 >> hier

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