Grenzen für die Schwerbehindertenvertretung

Das Bundesarbeitsgericht hat einmal mehr ein Grundsatzurteil zur Stellung der Schwerbehindertenvertretung in Unternehmen gefällt. Ergebnis: Stellt ein Beschäftigter einen Antrag auf Gleichstellung mit den schwerbehinderten Kollegen, muss noch nicht die Schwerbehindertenvertretung eingeschaltet werden. 

Beschäftigte, die einen Gleichstellungsantrag gestellt haben, können nicht zwangsläufig von einer Unterstützung der betrieblichen Schwerbehindertenvertretung ausgehen (auch wenn dies in vielen Betrieben die Praxis ist). Erst wenn von der Bundesagentur für Arbeit (BA) wirksam festgestellt wurde, dass eine Gleichstellung vorliegt, muss der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung Beteiligungsrechte gewähren. Dies entschied am 23. Januar das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Einen ausführlichen Bericht hat der Pressedienst „epd-sozial“ veröffentlicht. Sie finden ihn >>>hier

Bildrechte:

  • BAG Schild: © BAG
  • BAG-Gebäude_Beitragsslider: © BAG