ARK.DD beschließt die Neueingruppierung für Lehrkräfte an Pflegeschulen

Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland hat in ihrer Sitzung am 8. Juni 2020 folgendes beschlossen und am 09.06. per Rundschreiben bekannt gegeben: die Pflegelehrkräfte werden zum 1. Oktober 2020 neu eingruppiert. Dies geschieht durch Ergänzungen in Anlage 1 AVR.DD.

Was bedeutet das inhaltlich?

Für Lehrkräfte, die an Pflegeschulen beschäftigt sind, finden die Eingruppierungs-bestimmungen der Anlage 1 und die Bestimmungen zu den in § 14 geregelten Entgeltbestandteile Anwendung. Es wurde sich auf eine Definition des Begriffes der „Pflegeschule“ geeinigt, nämlich alle Schulen ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung, an denen die Ausbildung zu Pflegefachkräften im Sinne des Pflegeberufegesetzes absolviert werden kann. Allerdings können diese Schulen bei der ARK.DD beantragen, dass diese Lehrkräfte künftig nach den tariflichen Regelungen der im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes (z.B. nach TVÖD oder TV-L) beschäftigten Lehrkräfte eingruppiert werden.

Des Weiteren wurde beschlossen, dass für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen / berufsbildenden Schulen die Eingruppierungsbestimmungen der Anlage 1 und die Vergütungen der in § 14 genannten Entgeltbestandteile nicht in Anwendung kommen. Für diesen Personenkreis gelten die für die jeweilige Schulform tariflichen Regelungen der im Angestelltenverhältnis des öffentlichen Dienstes beschäftigten Lehrkräfte des jeweiligen Bundeslandes.

Fazit

Die vorgenommenen Regelungen, sind sicher der neuen Ausbildungsordnung für die Ausbildung zur Pflegefachkraft geschuldet. Die Klarstellung über die Zuordnung der weiteren Lehrkräfte ist formal zunächst auch sehr sinnvoll, wird allerdings bestimmt auch dem Fachkräftemangel an dieser Stelle unterworfen sein.

Kleine Bemerkung am Rande. In den Erläuterungen zu den Beschlüssen findet sich folgender Satz: „Wird innerhalb von sechs Wochen nach Information der Mitglieder der ARK.DD kein Beratungsbedarf von mindestens acht Mitgliedern der ARK.DD angezeigt, so gilt die Zustimmung der ARK.DD als erteilt.“ Nämlich zu dem Antrag, dass die Lehrkräfte der Pflegefachschule z.B. nach TVÖD oder TV-L vergütet werden. Spannend ist, dass die Mitglieder der ARK.DD Änderungen der Ordnung zur ARK.DD beschließen können, denn das oben geschilderte Verfahren findet sich nicht in der Ordnung für die ARK.DD.

Für alle Mitarbeitervertretungen, die entweder das Exemplar des Rundbriefes für die Mitarbeitervertretung nicht erhalten haben, oder die es interessiert was im Einzelnen beschlossen wurde, hier der link:

https://www.diakonie-wissen.de/documents/1253481/13152390/2020-06-09_Rundschreiben+ARK.DD.pdf/576f68bb-9343-4a6f-a33d-407e17c2813c

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