Aufstockung Kurzarbeitergeld (KUG)auf über 80%

Die Bundesregierung hat eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (KuG) beschlossen, wenn die Kurzarbeit über längere Zeit anhält: ab dem vierten Bezugsmonat erhöht es sich z.B. für KollegInnen mit Kind auf 77% und ab dem siebten Monat auf 87%.

Nachdem schon länger klargestellt worden ist, dass eine Aufstockung auf bis zu 80% der letzten Vergütung nicht zu Schwierigkeiten mit der Gemeinnützigkeit führt, gibt es nun erneut Unsicherheiten.

Viele Mitarbeitervertretungen verhandeln mit ihren Einrichtungsleitungen eine Anpassung der Aufstockungsbeträge analog zur Änderung beim KuG auf mehr als 80% der letzten Vergütung. Hier hat das BMF bereits in seinem Rundschreiben vom 26.05.20 klargestellt, das auch ein höherer Zuschuss zumindest dann nicht steuerschädlich ist, wenn er marktüblich und angemessen erscheint. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Grundlage eine kollektivrechtliche Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder einer Dienstvereinbarung ist. Näheres ist über die folgenden Links zu erfahren.

https://blog.esche.de/artikel/gemeinnuetzigkeit-und-aufstockung-von-kurzarbeitergeld-in-der-corona-pandemie/

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-05-26-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene-ergaenzung.html

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